[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_352-erwgr-55-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_352","zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0352",7061916,"ErwGr. 55","erwgr-55",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten sowie die Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Anziehung der erforderlichen Investitionen in allen Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes, von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der europäischen Dimension oder des internationalen und grenzübergreifenden Charakters der Hafenwirtschaft und der damit verbundenen Seeverkehrswirtschaft nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit fairer europäischer Rahmenbedingungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.","REG_2017_352 - Erwägungsgründe - ErwGr. 55\n\nDa die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten sowie die Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Anziehung der erforderlichen Investitionen in allen Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes, von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der europäischen Dimension oder des internationalen und grenzübergreifenden Charakters der Hafenwirtschaft und der damit verbundenen Seeverkehrswirtschaft nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit fairer europäischer Rahmenbedingungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 52","erwgr-52",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 1","Gegenstand und Geltungsbereich","art-1",[],false]