[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_352-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_352","zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0352",7061868,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Der bei Weitem größte Teil des Seeverkehrs der Union wird über die Seehäfen des mit der der Verordnung (EU) Nr. 1315\u002F2013 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingerichteten transeuropäischen Verkehrsnetzes abgewickelt. Damit das Ziel der vorliegenden Verordnung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und ohne unnötige Belastungen für andere Häfen erreicht wird, sollte sie für die Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes gelten, von denen jeder für sich genommen eine bedeutende Rolle für das europäische Verkehrssystem spielt, entweder weil mehr als 0,1 % der gesamten Frachtmenge oder des gesamten Fahrgastaufkommens der EU über ihn abgewickelt werden oder weil er die regionale Zugänglichkeit von Gebieten in Insel- oder Randlage verbessert. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Verordnung die Möglichkeit erhalten zu entscheiden, ob sie die vorliegende Verordnung auf Seehäfen des Gesamtnetzes, die sich in äußerster Randlage befinden, anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Ausnahmeregelungen einzuführen, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für jene Seehäfen des Gesamtnetzes zu vermeiden, deren jährlicher Frachtverkehr die vollständige Anwendung dieser Verordnung nicht rechtfertigt.","REG_2017_352 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDer bei Weitem größte Teil des Seeverkehrs der Union wird über die Seehäfen des mit der der Verordnung (EU) Nr. 1315\u002F2013 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingerichteten transeuropäischen Verkehrsnetzes abgewickelt. Damit das Ziel der vorliegenden Verordnung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und ohne unnötige Belastungen für andere Häfen erreicht wird, sollte sie für die Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes gelten, von denen jeder für sich genommen eine bedeutende Rolle für das europäische Verkehrssystem spielt, entweder weil mehr als 0,1 % der gesamten Frachtmenge oder des gesamten Fahrgastaufkommens der EU über ihn abgewickelt werden oder weil er die regionale Zugänglichkeit von Gebieten in Insel- oder Randlage verbessert. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Verordnung die Möglichkeit erhalten zu entscheiden, ob sie die vorliegende Verordnung auf Seehäfen des Gesamtnetzes, die sich in äußerster Randlage befinden, anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Ausnahmeregelungen einzuführen, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für jene Seehäfen des Gesamtnetzes zu vermeiden, deren jährlicher Frachtverkehr die vollständige Anwendung dieser Verordnung nicht rechtfertigt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]