[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_458-erwgr-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_458","zur Änderung der Verordnung (EU) 2016\u002F399 hinsichtlich einer verstärkten Abfrage von einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0458",7062142,"ErwGr. 11","erwgr-11",null,"Erwägungsgründe","Sollte die Durchführung systematischer Abfragen von Datenbanken an den Grenzen jedoch unverhältnismäßig große Auswirkungen auf den Verkehrsfluss an der Grenze haben, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese systematischen Datenbankabfragen nicht durchzuführen, wenn sich auf der Grundlage einer Risikobewertung die Einschätzung ergibt, dass eine solche Lockerung kein Sicherheitsrisiko birgt. Diese Risikobewertung sollte der durch die Verordnung (EU) 2016\u002F1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) mitgeteilt werden und Gegenstand regelmäßiger Berichterstattung an die Kommission und an die Agentur sein. Die Möglichkeit, diese systematischen Datenbankabfragen nicht durchzuführen, sollte jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum in Bezug auf Luftgrenzen gelten. An den Grenzübergangsstellen, an denen solche systematischen Datenbankabfragen nicht durchgeführt werden, sollte die Identität der Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, anhand eines vorgelegten oder vorgezeigten für den Grenzübertritt gültigen echten Reisedokuments festgestellt werden. Zu diesem Zweck sollte bei diesen Personen eine rasche und einfache Überprüfung der Gültigkeit des Reisedokuments für den Grenzübertritt vorgenommen werden, und es sollte, gegebenenfalls mithilfe technischer Geräte, nach Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmalen gesucht werden, und, im Falle von Zweifeln in Bezug auf das Reisedokument oder wenn es Anzeichen gibt, dass eine solche Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten darstellen könnte, sollte der Grenzschutzbeamte alle einschlägigen Datenbanken im Einklang mit dieser Verordnung abfragen.","REG_2017_458 - Erwägungsgründe - ErwGr. 11\n\nSollte die Durchführung systematischer Abfragen von Datenbanken an den Grenzen jedoch unverhältnismäßig große Auswirkungen auf den Verkehrsfluss an der Grenze haben, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese systematischen Datenbankabfragen nicht durchzuführen, wenn sich auf der Grundlage einer Risikobewertung die Einschätzung ergibt, dass eine solche Lockerung kein Sicherheitsrisiko birgt. Diese Risikobewertung sollte der durch die Verordnung (EU) 2016\u002F1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) mitgeteilt werden und Gegenstand regelmäßiger Berichterstattung an die Kommission und an die Agentur sein. Die Möglichkeit, diese systematischen Datenbankabfragen nicht durchzuführen, sollte jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum in Bezug auf Luftgrenzen gelten. An den Grenzübergangsstellen, an denen solche systematischen Datenbankabfragen nicht durchgeführt werden, sollte die Identität der Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, anhand eines vorgelegten oder vorgezeigten für den Grenzübertritt gültigen echten Reisedokuments festgestellt werden. 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