[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_458-erwgr-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_458","zur Änderung der Verordnung (EU) 2016\u002F399 hinsichtlich einer verstärkten Abfrage von einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0458",7062148,"ErwGr. 17","erwgr-17",null,"Erwägungsgründe","Das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Datenbankabfragen an den Außengrenzen insbesondere als Reaktion auf die zunehmende terroristische Bedrohung, betrifft eine der Maßnahmen zum Schutz des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und daher das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums und kann daher von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern ist vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.","REG_2017_458 - Erwägungsgründe - ErwGr. 17\n\nDas Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Datenbankabfragen an den Außengrenzen insbesondere als Reaktion auf die zunehmende terroristische Bedrohung, betrifft eine der Maßnahmen zum Schutz des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und daher das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums und kann daher von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern ist vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 14","erwgr-14",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 20","erwgr-20",[],false]