[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_459-art-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_459","zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0459",10173140,"Art. 33","art-33","Mindestvorlaufzeiten für Unterbrechungen","KAPITEL VI UNTERBRECHBARE KAPAZITÄT","(1) Für unterbrechbare Kapazitäten gibt es Mindestvorlaufzeiten für die Unterbrechung, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam beschlossen werden.\n(2) Die standardmäßige Mindestvorlaufzeit für Unterbrechungen einer bestimmten Gasstunde ist 45 Minuten nach dem Beginn des Renominierungszyklus für diese Gasstunde. Wenn zwei Fernleitungsnetzbetreiber die Vorlaufzeit für Unterbrechungen verkürzen wollen, unterliegt jede damit zusammenhängende Vereinbarung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern der Genehmigung durch die zuständige nationale Regulierungsbehörde.","REG_2017_459 - KAPITEL VI UNTERBRECHBARE KAPAZITÄT - Art. 33 Mindestvorlaufzeiten für Unterbrechungen\n\n(1) Für unterbrechbare Kapazitäten gibt es Mindestvorlaufzeiten für die Unterbrechung, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam beschlossen werden.\n(2) Die standardmäßige Mindestvorlaufzeit für Unterbrechungen einer bestimmten Gasstunde ist 45 Minuten nach dem Beginn des Renominierungszyklus für diese Gasstunde. Wenn zwei Fernleitungsnetzbetreiber die Vorlaufzeit für Unterbrechungen verkürzen wollen, unterliegt jede damit zusammenhängende Vereinbarung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern der Genehmigung durch die zuständige nationale Regulierungsbehörde.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 32","Zuweisung unterbrechbarer Dienste","art-32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 31","Übergangsbestimmungen","art-31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 30","Grundsätze alternativer Zuweisungsmechanismen","art-30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 34","Koordinierung der Unterbrechung","art-34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 35","Definierte Abfolge von Unterbrechungen","art-35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 36","Gründe für Unterbrechungen","art-36",[],false]