[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_460-art-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_460","zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0460",7062263,"Art. 29","art-29","Vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität zu veröffentlichende Informationen","KAPITEL VIII BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG","Für Kopplungspunkte und, soweit die nationale Regulierungsbehörde sich für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017\u002F459 entscheidet, auch für andere Punkte als Kopplungspunkte werden die folgenden Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem\u002Fden Fernleitungsnetzbetreiber(n) — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 veröffentlicht:\na) Für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität: i) die Reservepreise, die mindestens bis zum Ende des nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnenden Gasjahres anzuwenden sind; ii) die auf Reservepreise angewandten Multiplikatoren und saisonalen Faktoren für Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte; iii) die Begründung der nationalen Regulierungsbehörde für die Höhe der Multiplikatoren; iv) bei Anwendung saisonaler Faktoren die Begründung für ihre Anwendung.\nb) Für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität: i) die Reservepreise, die mindestens bis zum Ende des nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnenden Gasjahres anzuwenden sind; ii) eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung, darunter 1. ein Verzeichnis aller angebotenen Arten von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität mit der jeweiligen Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung und der Höhe des angewandten Abschlags; 2. eine Erläuterung der Berechnung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung für jede Art der Produkte gemäß Nummer 1; 3. vergangene und\u002Foder prognostizierte Daten, die bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung gemäß Nummer 2 verwendet wurden.","REG_2017_460 - KAPITEL VIII BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG - Art. 29 Vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität zu veröffentlichende Informationen\n\nFür Kopplungspunkte und, soweit die nationale Regulierungsbehörde sich für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017\u002F459 entscheidet, auch für andere Punkte als Kopplungspunkte werden die folgenden Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem\u002Fden Fernleitungsnetzbetreiber(n) — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 veröffentlicht:\na) Für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität: i) die Reservepreise, die mindestens bis zum Ende des nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnenden Gasjahres anzuwenden sind; ii) die auf Reservepreise angewandten Multiplikatoren und saisonalen Faktoren für Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte; iii) die Begründung der nationalen Regulierungsbehörde für die Höhe der Multiplikatoren; iv) bei Anwendung saisonaler Faktoren die Begründung für ihre Anwendung.\nb) Für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität: i) die Reservepreise, die mindestens bis zum Ende des nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnenden Gasjahres anzuwenden sind; ii) eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung, darunter 1. ein Verzeichnis aller angebotenen Arten von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität mit der jeweiligen Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung und der Höhe des angewandten Abschlags; 2. eine Erläuterung der Berechnung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung für jede Art der Produkte gemäß Nummer 1; 3. vergangene und\u002Foder prognostizierte Daten, die bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung gemäß Nummer 2 verwendet wurden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 28","Konsultation zu Abschlägen, Multiplikatoren und saisonalen Faktoren","art-28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 27","Regelmäßige Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde","art-27",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 26","Regelmäßige Konsultationen","art-26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 30","Vor der Entgeltperiode zu veröffentlichende Informationen","art-30",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 31","Art der Veröffentlichung","art-31",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 32","Veröffentlichungsfrist","art-32",[],false]