[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_460-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_460","zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0460",7062240,"Art. 7","art-7","Wahl einer Referenzpreismethode","KAPITEL II REFERENZPREISMETHODEN","Die Referenzpreismethode muss mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2009 und mit den folgenden Anforderungen im Einklang stehen. Sie zielt darauf ab,\na) es den Netznutzern zu ermöglichen, die Berechnung der Referenzpreise sowie deren genaue Prognose nachzuvollziehen;\nb) den bei der Erbringung der Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes Rechnung zu tragen;\nc) Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Quersubventionierung zu verhindern, wobei unter anderem die Bewertungen der Kostenzuweisung gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind;\nd) sicherzustellen, dass ein erhebliches Mengenrisiko, insbesondere in Verbindung mit dem Gastransport über ein Ein- und Ausspeisesystem hinweg, nicht von den Endkunden dieses Ein- und Ausspeisesystems zu tragen ist;\ne) zu gewährleisten, dass die resultierenden Referenzpreise den grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren.","REG_2017_460 - KAPITEL II REFERENZPREISMETHODEN - Art. 7 Wahl einer Referenzpreismethode\n\nDie Referenzpreismethode muss mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2009 und mit den folgenden Anforderungen im Einklang stehen. Sie zielt darauf ab,\na) es den Netznutzern zu ermöglichen, die Berechnung der Referenzpreise sowie deren genaue Prognose nachzuvollziehen;\nb) den bei der Erbringung der Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes Rechnung zu tragen;\nc) Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Quersubventionierung zu verhindern, wobei unter anderem die Bewertungen der Kostenzuweisung gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind;\nd) sicherzustellen, dass ein erhebliches Mengenrisiko, insbesondere in Verbindung mit dem Gastransport über ein Ein- und Ausspeisesystem hinweg, nicht von den Endkunden dieses Ein- und Ausspeisesystems zu tragen ist;\ne) zu gewährleisten, dass die resultierenden Referenzpreise den grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Anwendung der Referenzpreismethode","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Bewertung der Kostenzuweisung","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Fernleitungs- und Systemdienstleistungen und -entgelte","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Referenzpreismethode der kapazitätsgewichteten Distanz","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Anpassungen der Entgelte an Einspeisepunkten aus Speicheranlagen, an Ausspeisepunkten in Speicheranlagen, an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen und bei Infrastrukturen zur Beendigung der Isolation im Energiebereich","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Bestimmungen für Ein- und Ausspeisesysteme mit mehr als einem Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb eines Mitgliedstaats","art-10",[],false]