[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_540-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":38,"is_thin":39},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_540","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19\u002F2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 20\u002F2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0540",7062294,"Art. 1","art-1",null,"Die Verordnung (EU) Nr. 19\u002F2013 wird wie folgt geändert:\n1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EU) Nr. 19\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits“.\n2. In Artikel 1 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absätze 6 und 11, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 11 werden die Worte „Kolumbien oder Peru“ durch die Worte „Ecuador, Kolumbien oder Peru“ ersetzt.\n3. Artikel 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) ‚Übergangszeit‘ einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem jeweiligen Datum der Anwendung des Übereinkommens für Erzeugnisse, bei denen der Stufenplan für den Zollabbau für Waren mit Ursprung in Ecuador, Kolumbien oder Peru gemäß Anhang I Anlage 1 (Abbau der Zölle) Abschnitt B Unterabschnitte 1, 2 und 3 des Übereinkommens (im Folgenden ‚Stufenplan für den Zollabbau‘) eine Zollabbaufrist von weniger als zehn Jahren vorsieht, oder die Zollabbaufrist zuzüglich drei Jahre für Erzeugnisse, für die nach diesem Stufenplan für den Zollabbau eine Zollabbaufrist von mindestens zehn Jahren gilt; für Ecuador gilt die Übergangszeit ab dem Datum der Anwendung des Übereinkommens.“\n4. In Artikel 3 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 13 Absatz 4 werden die Worte „Kolumbien und Peru“ durch die Worte „Ecuador, Kolumbien und Peru“ ersetzt.\n5. In Artikel 15 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Für Bananen der Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in Ecuador, Kolumbien oder Peru, die unter der Abbaustufe ‚BA‘ des Stufenplans für den Zollabbau für Kolumbien und Peru bzw. unter der Abbaustufe ‚SP1‘ des Stufenplans für den Zollabbau für Ecuador unter der Position 0803 00 19 aufgeführt sind, gilt bis zum 31. Dezember 2019 ein Stabilisierungsmechanismus. (2) Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der zweiten, dritten und vierten Spalte der Tabelle im Anhang festgesetzt. Sobald die Auslösemenge für Ecuador, Kolumbien oder Peru im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf, oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist. (2a) Erreichen die Einfuhrmengen bei einer oder mehreren der an dem Übereinkommen beteiligten Parteien 80 % der Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine förmliche Warnung in Schriftform. Gleichzeitig übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die einschlägigen Informationen über die Entwicklungen auf dem Bananenmarkt, die Statistiken zu den Einfuhren aus den dem Stabilisierungsmechanismus unterliegenden Ländern und die jeweiligen Schwellenwerte, damit die Entwicklung der Einfuhren für das restliche Kalenderjahr prognostiziert werden kann.“\n6. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.","REG_2017_540 - Art. 1\n\nDie Verordnung (EU) Nr. 19\u002F2013 wird wie folgt geändert:\n1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EU) Nr. 19\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits“.\n2. In Artikel 1 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absätze 6 und 11, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 11 werden die Worte „Kolumbien oder Peru“ durch die Worte „Ecuador, Kolumbien oder Peru“ ersetzt.\n3. Artikel 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) ‚Übergangszeit‘ einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem jeweiligen Datum der Anwendung des Übereinkommens für Erzeugnisse, bei denen der Stufenplan für den Zollabbau für Waren mit Ursprung in Ecuador, Kolumbien oder Peru gemäß Anhang I Anlage 1 (Abbau der Zölle) Abschnitt B Unterabschnitte 1, 2 und 3 des Übereinkommens (im Folgenden ‚Stufenplan für den Zollabbau‘) eine Zollabbaufrist von weniger als zehn Jahren vorsieht, oder die Zollabbaufrist zuzüglich drei Jahre für Erzeugnisse, für die nach diesem Stufenplan für den Zollabbau eine Zollabbaufrist von mindestens zehn Jahren gilt; für Ecuador gilt die Übergangszeit ab dem Datum der Anwendung des Übereinkommens.“\n4. In Artikel 3 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 13 Absatz 4 werden die Worte „Kolumbien und Peru“ durch die Worte „Ecuador, Kolumbien und Peru“ ersetzt.\n5. In Artikel 15 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Für Bananen der Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in Ecuador, Kolumbien oder Peru, die unter der Abbaustufe ‚BA‘ des Stufenplans für den Zollabbau für Kolumbien und Peru bzw. unter der Abbaustufe ‚SP1‘ des Stufenplans für den Zollabbau für Ecuador unter der Position 0803 00 19 aufgeführt sind, gilt bis zum 31. Dezember 2019 ein Stabilisierungsmechanismus. (2) Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der zweiten, dritten und vierten Spalte der Tabelle im Anhang festgesetzt. Sobald die Auslösemenge für Ecuador, Kolumbien oder Peru im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf, oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist. (2a) Erreichen die Einfuhrmengen bei einer oder mehreren der an dem Übereinkommen beteiligten Parteien 80 % der Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine förmliche Warnung in Schriftform. Gleichzeitig übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die einschlägigen Informationen über die Entwicklungen auf dem Bananenmarkt, die Statistiken zu den Einfuhren aus den dem Stabilisierungsmechanismus unterliegenden Ländern und die jeweiligen Schwellenwerte, damit die Entwicklung der Einfuhren für das restliche Kalenderjahr prognostiziert werden kann.“\n6. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 6","erwgr-6",[32,35],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 2","art-2",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 3","art-3",[],false]