[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-art-129-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062669,"Art. 129","art-129","Gleichwertigkeit","KAPITEL II Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union","(1) In den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 — mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e, g und h — geregelt sind, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf folgender Grundlage anerkennen, dass die Maßnahmen, die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet angewandt werden, den Bestimmungen in den vorgenannten Vorschriften gleichwertig sind: a) einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 125 Absatz 1 bereitgestellten Informationen und Daten; b) gegebenenfalls dem zufriedenstellenden Ergebnis einer gemäß Artikel 120 Absatz 1 durchgeführten Kontrolle. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(2) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 enthalten die Bestimmungen für den Eingang von Tieren und Waren aus dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union und können unter anderem Folgendes regeln: a) die Art und den Inhalt der amtlichen Bescheinigungen oder Attestierungen, die die Tiere oder Waren begleiten müssen; b) besondere Anforderungen an den Eingang der Tiere und Waren in die Union und die beim Eingang in die Union durchzuführenden amtlichen Kontrollen; c) bei Bedarf Verfahren zur Erstellung und Änderung der Listen von Gebieten oder Betrieben in dem betreffenden Drittland, aus denen der Eingang von Tieren und Waren zugelassen ist.\n(3) Die Kommission hebt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels unverzüglich auf, wenn eine der Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.","REG_2017_625 - KAPITEL II Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union - Art. 129 Gleichwertigkeit\n\n(1) In den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 — mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e, g und h — geregelt sind, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf folgender Grundlage anerkennen, dass die Maßnahmen, die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet angewandt werden, den Bestimmungen in den vorgenannten Vorschriften gleichwertig sind: a) einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 125 Absatz 1 bereitgestellten Informationen und Daten; b) gegebenenfalls dem zufriedenstellenden Ergebnis einer gemäß Artikel 120 Absatz 1 durchgeführten Kontrolle. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(2) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 enthalten die Bestimmungen für den Eingang von Tieren und Waren aus dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union und können unter anderem Folgendes regeln: a) die Art und den Inhalt der amtlichen Bescheinigungen oder Attestierungen, die die Tiere oder Waren begleiten müssen; b) besondere Anforderungen an den Eingang der Tiere und Waren in die Union und die beim Eingang in die Union durchzuführenden amtlichen Kontrollen; c) bei Bedarf Verfahren zur Erstellung und Änderung der Listen von Gebieten oder Betrieben in dem betreffenden Drittland, aus denen der Eingang von Tieren und Waren zugelassen ist.\n(3) Die Kommission hebt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels unverzüglich auf, wenn eine der Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 128","Besondere Maßnahmen für den Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union","art-128",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 127","Aufnahme in die Liste der Drittländer gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a","art-127",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 126","Festlegung zusätzlicher Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union","art-126",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 130","Schulung und Austausch des Personals","art-130",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 131","Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC)","art-131",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 132","Allgemeine Funktionen des IMSOC","art-132",[],false]