[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062549,"Art. 13","art-13","Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen","KAPITEL II Amtliche Kontrollen","(1) Die zuständigen Behörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle. Diese Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronischer Form erfolgen. Diese schriftlichen Aufzeichnungen enthalten: a) eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrollen, b) die angewandten Kontrollmethoden, c) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und d) gegebenenfalls die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Folge ihrer amtlichen Kontrolle von dem betroffenen Unternehmer verlangen.\n(2) Sofern die Zwecke gerichtlicher Ermittlungen oder des Schutzes von Gerichtsverfahren nichts anderes verlangen, wird den amtlich kontrollierten Unternehmern auf Antrag eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellt, es sei denn, es wurde eine amtliche Bescheinigung oder eine amtliche Attestierung ausgestellt. Der Unternehmer wird von den zuständigen Behörden umgehend in schriftlicher Form über etwaige bei den amtlichen Kontrollen festgestellte Verstöße informiert.\n(3) Bei amtlichen Kontrollen, die eine kontinuierliche oder regelmäßige Anwesenheit von Personal oder Vertretern der zuständigen Behörden auf dem Betriebsgelände des Unternehmers erfordern, sind die schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 so häufig zu erstellen, dass die zuständigen Behörden und der Unternehmer a) regelmäßig über den Stand der Einhaltung informiert werden und b) unverzüglich über alle bei den amtlichen Kontrollen festgestellten Verstöße informiert werden.\n(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für beauftragte Stellen, für Kontrollbehörden für ökologische\u002Fbiologische Produktion und für natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden.","REG_2017_625 - KAPITEL II Amtliche Kontrollen - Abschnitt I Allgemeine Vorschriften - Art. 13 Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen\n\n(1) Die zuständigen Behörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle. Diese Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronischer Form erfolgen. Diese schriftlichen Aufzeichnungen enthalten: a) eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrollen, b) die angewandten Kontrollmethoden, c) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und d) gegebenenfalls die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Folge ihrer amtlichen Kontrolle von dem betroffenen Unternehmer verlangen.\n(2) Sofern die Zwecke gerichtlicher Ermittlungen oder des Schutzes von Gerichtsverfahren nichts anderes verlangen, wird den amtlich kontrollierten Unternehmern auf Antrag eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellt, es sei denn, es wurde eine amtliche Bescheinigung oder eine amtliche Attestierung ausgestellt. Der Unternehmer wird von den zuständigen Behörden umgehend in schriftlicher Form über etwaige bei den amtlichen Kontrollen festgestellte Verstöße informiert.\n(3) Bei amtlichen Kontrollen, die eine kontinuierliche oder regelmäßige Anwesenheit von Personal oder Vertretern der zuständigen Behörden auf dem Betriebsgelände des Unternehmers erfordern, sind die schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 so häufig zu erstellen, dass die zuständigen Behörden und der Unternehmer a) regelmäßig über den Stand der Einhaltung informiert werden und b) unverzüglich über alle bei den amtlichen Kontrollen festgestellten Verstöße informiert werden.\n(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für beauftragte Stellen, für Kontrollbehörden für ökologische\u002Fbiologische Produktion und für natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt I Allgemeine Vorschriften",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 12","Dokumentierte Kontrollverfahren","art-12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 11","Transparenz der amtlichen Kontrollen","art-11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 10","Der amtlichen Kontrolle unterliegende Unternehmer, Prozesse und Tätigkeiten","art-10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 14","Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen","art-14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 15","Pflichten der Unternehmer","art-15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 16","Zusätzliche Anforderungen","art-16",[],false]