[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062563,"Art. 24","art-24","Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenschutzmittel","KAPITEL II Amtliche Kontrollen","(1) Zu amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h dieser Verordnung gehören amtliche Kontrollen von Wirkstoffen und Safenern, Synergisten, Beistoffen und Zusatzstoffen im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009.\n(2) Bei der Festlegung der Häufigkeit risikobasierter amtlicher Kontrollen gemäß Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden auch Folgendes: a) die Ergebnisse einschlägiger Kontrollen, einschließlich auf Pestizidrückstände, die für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 und des Artikels 8 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (55) durchgeführt werden; b) Informationen über nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel, einschließlich des illegalen Handels mit Pflanzenschutzmitteln, und die Ergebnisse der von den Behörden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 649\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (56) durchgeführten einschlägigen Kontrollen und c) Informationen über Vergiftungsfälle durch Pflanzenschutzmittel, einschließlich verfügbarer Informationen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 sowie der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung, die von den Stellen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (57) bereitgestellt werden.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte regeln a) spezifische Anforderungen an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können, eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten und den illegalen Handel mit diesen Mitteln zu bekämpfen und b) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.\n(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der in Absatz 1 genannten Stoffe in Bezug auf Folgendes erlassen: a) eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können, eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten und den illegalen Handel mit diesen Mitteln zu bekämpfen; b) die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von möglichen Vergiftungsfällen durch Pflanzenschutzmittel; c) die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, einschließlich des illegalen Handels mit Pflanzenschutzmitteln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(5) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.","REG_2017_625 - KAPITEL II Amtliche Kontrollen - Abschnitt II Zusätzliche Anforderungen an amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in bestimmten Bereichen - Art. 24 Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenschutzmittel\n\n(1) Zu amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h dieser Verordnung gehören amtliche Kontrollen von Wirkstoffen und Safenern, Synergisten, Beistoffen und Zusatzstoffen im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009.\n(2) Bei der Festlegung der Häufigkeit risikobasierter amtlicher Kontrollen gemäß Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden auch Folgendes: a) die Ergebnisse einschlägiger Kontrollen, einschließlich auf Pestizidrückstände, die für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 und des Artikels 8 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (55) durchgeführt werden; b) Informationen über nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel, einschließlich des illegalen Handels mit Pflanzenschutzmitteln, und die Ergebnisse der von den Behörden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 649\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (56) durchgeführten einschlägigen Kontrollen und c) Informationen über Vergiftungsfälle durch Pflanzenschutzmittel, einschließlich verfügbarer Informationen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 sowie der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung, die von den Stellen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (57) bereitgestellt werden.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte regeln a) spezifische Anforderungen an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können, eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten und den illegalen Handel mit diesen Mitteln zu bekämpfen und b) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.\n(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der in Absatz 1 genannten Stoffe in Bezug auf Folgendes erlassen: a) eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können, eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten und den illegalen Handel mit diesen Mitteln zu bekämpfen; b) die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von möglichen Vergiftungsfällen durch Pflanzenschutzmittel; c) die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, einschließlich des illegalen Handels mit Pflanzenschutzmitteln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(5) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Zusätzliche Anforderungen an amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in bestimmten Bereichen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 23","Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf GVO zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel","art-23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 22","Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Pflanzengesundheit","art-22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 21","Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Tierschutzauflagen","art-21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 25","Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Bezug auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer\u002Fbiologischer Produkte","art-25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 26","Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“","art-26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 27","Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden bei neu festgestellten Risiken im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln","art-27",[],false]