[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-art-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062584,"Art. 45","art-45","Arten von amtlichen Kontrollen bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen","KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden","(1) Werden die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 42 Absatz 1 durchgeführt, so schließen sie Folgendes ein: a) in jedem Fall eine Dokumentenprüfung und b) je nach Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt eine Nämlichkeitskontrolle und eine Warenuntersuchung.\n(2) Die zuständigen Behörden führen die Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b unter geeigneten Bedingungen durch, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchungen ermöglichen.\n(3) Stellt sich bei den Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen oder Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels heraus, dass Tiere und Waren nicht den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügen, so gelten Artikel 66 Absätze 1, 3 und 5, die Artikel 67, 68 und 69, Artikel 71 Absätze 1 und 2, Artikel 72 Absätze 1 und 2, Artikel 137 und Artikel 138.\n(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 145 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Unternehmern vorschreiben können, das Eintreffen bestimmter Waren in die Union zu melden.","REG_2017_625 - KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden - Abschnitt I Andere Tiere und Waren als diejenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen - Art. 45 Arten von amtlichen Kontrollen bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen\n\n(1) Werden die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 42 Absatz 1 durchgeführt, so schließen sie Folgendes ein: a) in jedem Fall eine Dokumentenprüfung und b) je nach Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt eine Nämlichkeitskontrolle und eine Warenuntersuchung.\n(2) Die zuständigen Behörden führen die Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b unter geeigneten Bedingungen durch, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchungen ermöglichen.\n(3) Stellt sich bei den Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen oder Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels heraus, dass Tiere und Waren nicht den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügen, so gelten Artikel 66 Absätze 1, 3 und 5, die Artikel 67, 68 und 69, Artikel 71 Absätze 1 und 2, Artikel 72 Absätze 1 und 2, Artikel 137 und Artikel 138.\n(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 145 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Unternehmern vorschreiben können, das Eintreffen bestimmter Waren in die Union zu melden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt I Andere Tiere und Waren als diejenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 44","Amtliche Kontrollen bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen","art-44",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 43","Die amtlichen Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren","art-43",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 42","Befristete Befreiung von den Bedingungen für die vorgeschriebene Akkreditierung amtlicher Laboratorien","art-42",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 46","Probenahme bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen","art-46",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 47","Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind","art-47",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 48","Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind","art-48",[],false]