[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-art-46-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062585,"Art. 46","art-46","Probenahme bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen","KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden","(1) Im Fall von Probenahmen bei Tieren und Waren und unbeschadet der Artikel 34 bis 42 a) unterrichten die zuständigen Behörden die betreffenden Unternehmer sowie gegebenenfalls die Zollbehörden und b) entscheiden die zuständigen Behörden, ob die Tiere und Waren verwahrt werden müssen, bis die Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen der Proben vorliegen, oder ob sie überführt werden können, sofern die Weiterverfolgbarkeit der Tiere und Waren gewährleistet ist.\n(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsakten Folgendes fest: a) die Verfahren, die für die Gewährleistung der Weiterverfolgbarkeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tiere oder Waren erforderlich sind und b) die Dokumente, die die in Absatz 1 genannten Tiere oder Waren begleiten müssen, wenn von den zuständigen Behörden Proben entnommen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.","REG_2017_625 - KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden - Abschnitt I Andere Tiere und Waren als diejenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen - Art. 46 Probenahme bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen\n\n(1) Im Fall von Probenahmen bei Tieren und Waren und unbeschadet der Artikel 34 bis 42 a) unterrichten die zuständigen Behörden die betreffenden Unternehmer sowie gegebenenfalls die Zollbehörden und b) entscheiden die zuständigen Behörden, ob die Tiere und Waren verwahrt werden müssen, bis die Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen der Proben vorliegen, oder ob sie überführt werden können, sofern die Weiterverfolgbarkeit der Tiere und Waren gewährleistet ist.\n(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsakten Folgendes fest: a) die Verfahren, die für die Gewährleistung der Weiterverfolgbarkeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tiere oder Waren erforderlich sind und b) die Dokumente, die die in Absatz 1 genannten Tiere oder Waren begleiten müssen, wenn von den zuständigen Behörden Proben entnommen wurden. 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