[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-art-53-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062592,"Art. 53","art-53","Nicht an Grenzkontrollstellen durchgeführte amtliche Kontrollen","KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden","(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen a) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 von den zuständigen Behörden an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können, sofern diese Kontrollstellen den Bestimmungen in Artikel 64 Absatz 3 und in gemäß Artikel 64 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten genügen; b) an einer anderen Grenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat Warenuntersuchungen bei Sendungen durchgeführt werden können, die an einer Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle unterzogen wurden; c) an einer anderen Grenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen durchgeführt werden können, die an einer Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden; d) bestimmte Kontrollaufgaben von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in die Zuständigkeit dieser Behörden fallen, und zwar in Bezug auf: i) Sendungen gemäß Artikel 65 Absatz 2; ii) persönliches Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren; iii) im FernAbsatz — einschließlich per Telefon oder Internet — bestellte Waren; iv) Heimtiere, die den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (59) festgelegten Bedingungen entsprechen; e) Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden können.\n(2) Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben a und d und die Artikel 62 und 63 gelten auch für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kontrollstellen.","REG_2017_625 - KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden - Abschnitt II Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren an Grenzkontrollstellen - Art. 53 Nicht an Grenzkontrollstellen durchgeführte amtliche Kontrollen\n\n(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen a) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 von den zuständigen Behörden an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können, sofern diese Kontrollstellen den Bestimmungen in Artikel 64 Absatz 3 und in gemäß Artikel 64 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten genügen; b) an einer anderen Grenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat Warenuntersuchungen bei Sendungen durchgeführt werden können, die an einer Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle unterzogen wurden; c) an einer anderen Grenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen durchgeführt werden können, die an einer Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden; d) bestimmte Kontrollaufgaben von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in die Zuständigkeit dieser Behörden fallen, und zwar in Bezug auf: i) Sendungen gemäß Artikel 65 Absatz 2; ii) persönliches Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren; iii) im FernAbsatz — einschließlich per Telefon oder Internet — bestellte Waren; iv) Heimtiere, die den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (59) festgelegten Bedingungen entsprechen; e) Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden können.\n(2) Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben a und d und die Artikel 62 und 63 gelten auch für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kontrollstellen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren an Grenzkontrollstellen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 52","Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen","art-52",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 51","Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen","art-51",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 50","Bescheinigungen und Dokumente, die Sendungen und Teilsendungen begleiten müssen","art-50",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 54","Häufigkeit der Dokumentenprüfungen, der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen","art-54",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 55","Entscheidungen über Sendungen","art-55",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 56","Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) durch die Unternehmer und die zuständigen Behörden","art-56",[],false]