[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-art-68-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062608,"Art. 68","art-68","Folgemaßnahmen nach Entscheidungen über nicht vorschriftsmäßige Sendungen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden","KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden","(1) Die zuständigen Behörden a) machen die amtlichen Bescheinigungen und gegebenenfalls andere einschlägige Begleitpapiere von Sendungen ungültig, bei denen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 ergriffen wurden und b) arbeiten gemäß den Artikeln 102 bis 108 zusammen, wenn weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass ein erneutes Verbringen der gemäß Artikel 66 Absatz 1 zurückgewiesenen Sendungen in die Union nicht möglich ist.\n(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden, beaufsichtigen die Anwendung der gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 angeordneten Maßnahmen, damit die Sendung während der Anwendung oder bis zur Anwendung der Maßnahme keine ungünstigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf den Tierschutz oder auf die Umwelt hat. Gegebenenfalls wird die Anwendung dieser Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen.","REG_2017_625 - KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden - Abschnitt III Maßnahmen bei dem Verdacht auf einen Verstoß oder bei tatsächlichen Verstößen im Zusammenhang mit Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden - Art. 68 Folgemaßnahmen nach Entscheidungen über nicht vorschriftsmäßige Sendungen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden\n\n(1) Die zuständigen Behörden a) machen die amtlichen Bescheinigungen und gegebenenfalls andere einschlägige Begleitpapiere von Sendungen ungültig, bei denen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 ergriffen wurden und b) arbeiten gemäß den Artikeln 102 bis 108 zusammen, wenn weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass ein erneutes Verbringen der gemäß Artikel 66 Absatz 1 zurückgewiesenen Sendungen in die Union nicht möglich ist.\n(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden, beaufsichtigen die Anwendung der gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 angeordneten Maßnahmen, damit die Sendung während der Anwendung oder bis zur Anwendung der Maßnahme keine ungünstigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf den Tierschutz oder auf die Umwelt hat. 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