[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-art-74-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062614,"Art. 74","art-74","Verstöße gegen die Genehmigung von Kontrollen, die Drittländer vor der Ausfuhr durchführen, und Entzug der Genehmigung","KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden","(1) Ergeben die amtlichen Kontrollen von Tier- und Warensendungen, für die spezifische Kontrollen vor der Ausfuhr gemäß Artikel 73 Absatz 1 genehmigt worden sind, schwere und wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, so unternehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Schritte: a) Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Unternehmer über das IMSOC und sie ersuchen um Amtshilfe nach den Verfahren gemäß den Artikeln 102 bis 108 und b) sie erhöhen die Zahl der amtlichen Kontrollen bei Sendungen aus dem betreffenden Drittland und bewahren bei Bedarf eine angemessene Zahl von Proben unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine umfassende analytische Untersuchung der Situation auf.\n(2) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die Genehmigung gemäß Artikel 73 Absatz 1 entziehen, wenn im Anschluss an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten amtlichen Kontrollen etwas darauf hindeutet, dass die Anforderungen gemäß Artikel 73 Absätze 3 und 4 nicht mehr erfüllt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.","REG_2017_625 - KAPITEL V Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden - Abschnitt IV Genehmigung der Kontrollen vor der Ausfuhr - Art. 74 Verstöße gegen die Genehmigung von Kontrollen, die Drittländer vor der Ausfuhr durchführen, und Entzug der Genehmigung\n\n(1) Ergeben die amtlichen Kontrollen von Tier- und Warensendungen, für die spezifische Kontrollen vor der Ausfuhr gemäß Artikel 73 Absatz 1 genehmigt worden sind, schwere und wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, so unternehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Schritte: a) Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Unternehmer über das IMSOC und sie ersuchen um Amtshilfe nach den Verfahren gemäß den Artikeln 102 bis 108 und b) sie erhöhen die Zahl der amtlichen Kontrollen bei Sendungen aus dem betreffenden Drittland und bewahren bei Bedarf eine angemessene Zahl von Proben unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine umfassende analytische Untersuchung der Situation auf.\n(2) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die Genehmigung gemäß Artikel 73 Absatz 1 entziehen, wenn im Anschluss an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten amtlichen Kontrollen etwas darauf hindeutet, dass die Anforderungen gemäß Artikel 73 Absätze 3 und 4 nicht mehr erfüllt werden. 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