[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-art-96-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062636,"Art. 96","art-96","Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz","TITEL III REFERENZLABORATORIEN UND REFERENZZENTREN","Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz sind für die folgenden unterstützenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme der Referenzzentren, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt wurden, einbezogen sind:\na) Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz innerhalb ihres Aufgabenbereichs, gegebenenfalls einschließlich in Form koordinierter Unterstützung, für die einschlägigen nationalen Unterstützungsnetze oder Stellen in dem durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f geregelten Bereich;\nb) Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz für die Entwicklung und Anwendung der Tierschutzindikatoren gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe e;\nc) Entwicklung oder Koordinierung der Entwicklung von Verfahren für die Bewertung des Tierschutzniveaus und von Verfahren zur Steigerung des Tierschutzes;\nd) Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien zum Schutz von Tieren, die für kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden;\ne) Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen wissenschaftlichen Unterstützungsnetze oder Stellen gemäß Buchstabe a, für das Personal der zuständigen Behörden und für Experten aus Drittländern und\nf) Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen sowie Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen der Union auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs.","REG_2017_625 - TITEL III REFERENZLABORATORIEN UND REFERENZZENTREN - Art. 96 Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz\n\nDie Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz sind für die folgenden unterstützenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme der Referenzzentren, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt wurden, einbezogen sind:\na) Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz innerhalb ihres Aufgabenbereichs, gegebenenfalls einschließlich in Form koordinierter Unterstützung, für die einschlägigen nationalen Unterstützungsnetze oder Stellen in dem durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f geregelten Bereich;\nb) Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz für die Entwicklung und Anwendung der Tierschutzindikatoren gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe e;\nc) Entwicklung oder Koordinierung der Entwicklung von Verfahren für die Bewertung des Tierschutzniveaus und von Verfahren zur Steigerung des Tierschutzes;\nd) Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien zum Schutz von Tieren, die für kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden;\ne) Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen wissenschaftlichen Unterstützungsnetze oder Stellen gemäß Buchstabe a, für das Personal der zuständigen Behörden und für Experten aus Drittländern und\nf) Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen sowie Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen der Union auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 95","Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz","art-95",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 94","Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien der Europäischen Union","art-94",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 93","Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union","art-93",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 97","Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette","art-97",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 98","Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette","art-98",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 99","Pflichten der Kommission","art-99",[],false]