[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-erwgr-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062471,"ErwGr. 36","erwgr-36",null,"Erwägungsgründe","Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die amtlichen Kontrollen mit derselben Sorgfalt durchführen, unabhängig davon, ob die durchzusetzenden Vorschriften für Tätigkeiten gelten, die nur für das Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats relevant sind, oder für Tätigkeiten, die einen Einfluss auf die Einhaltung von Unionsrechtsvorschriften in Bezug auf Tiere und Waren haben, die verbracht oder in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht oder aus der Union ausgeführt werden sollen. Im Falle der Ausfuhr aus der Union kann von den zuständigen Behörden gemäß den Unionsvorschriften auch verlangt werden, dass sie überprüfen, ob die Tiere und Waren den Anforderungen des Bestimmungsdrittlandes dieser Tiere und Waren genügen. Des Weiteren gilt in Bezug auf die Festlegung von Mustern für Ausfuhrbescheinigungen, dass die einschlägigen Durchführungsbefugnisse nach dieser Verordnung nur dann gelten sollten, wenn diese Bescheinigungen im Unionsrecht, und insbesondere in bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat oder einem Zusammenschluss von Drittstaaten, vorgesehen sind.","REG_2017_625 - Erwägungsgründe - ErwGr. 36\n\nDie zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die amtlichen Kontrollen mit derselben Sorgfalt durchführen, unabhängig davon, ob die durchzusetzenden Vorschriften für Tätigkeiten gelten, die nur für das Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats relevant sind, oder für Tätigkeiten, die einen Einfluss auf die Einhaltung von Unionsrechtsvorschriften in Bezug auf Tiere und Waren haben, die verbracht oder in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht oder aus der Union ausgeführt werden sollen. Im Falle der Ausfuhr aus der Union kann von den zuständigen Behörden gemäß den Unionsvorschriften auch verlangt werden, dass sie überprüfen, ob die Tiere und Waren den Anforderungen des Bestimmungsdrittlandes dieser Tiere und Waren genügen. Des Weiteren gilt in Bezug auf die Festlegung von Mustern für Ausfuhrbescheinigungen, dass die einschlägigen Durchführungsbefugnisse nach dieser Verordnung nur dann gelten sollten, wenn diese Bescheinigungen im Unionsrecht, und insbesondere in bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat oder einem Zusammenschluss von Drittstaaten, vorgesehen sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 33","erwgr-33",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 39","erwgr-39",[],false]