[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-erwgr-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062487,"ErwGr. 52","erwgr-52",null,"Erwägungsgründe","Um die Flexibilität und Verhältnismäßigkeit des Vorgehens sicherzustellen, vor allem für Laboratorien im Bereich Tier- oder Pflanzengesundheit, sollte es möglich sein, Ausnahmen zu gewähren, damit bestimmte Laboratorien nicht für alle von ihnen verwendeten Methoden akkreditiert sein müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn validierte Methoden zum Aufspüren von bestimmten Pflanzenschädlingen nicht verfügbar sind. Zudem kann es vorkommen, dass bei einem Laboratorium nicht für alle Methoden, die es als amtliches Laboratorium verwenden soll, die Akkreditierung sofort verfügbar ist, wenn neue oder kürzlich geänderte Methoden anzuwenden sind und wenn Notsituationen oder neue Risiken auftreten. Unter bestimmten Bedingungen sollte es daher zulässig sein, dass amtliche Laboratorien Analysen, Tests und Diagnosen für die zuständigen Behörden durchführen, bevor sie die jeweilige Akkreditierung besitzen.","REG_2017_625 - Erwägungsgründe - ErwGr. 52\n\nUm die Flexibilität und Verhältnismäßigkeit des Vorgehens sicherzustellen, vor allem für Laboratorien im Bereich Tier- oder Pflanzengesundheit, sollte es möglich sein, Ausnahmen zu gewähren, damit bestimmte Laboratorien nicht für alle von ihnen verwendeten Methoden akkreditiert sein müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn validierte Methoden zum Aufspüren von bestimmten Pflanzenschädlingen nicht verfügbar sind. Zudem kann es vorkommen, dass bei einem Laboratorium nicht für alle Methoden, die es als amtliches Laboratorium verwenden soll, die Akkreditierung sofort verfügbar ist, wenn neue oder kürzlich geänderte Methoden anzuwenden sind und wenn Notsituationen oder neue Risiken auftreten. Unter bestimmten Bedingungen sollte es daher zulässig sein, dass amtliche Laboratorien Analysen, Tests und Diagnosen für die zuständigen Behörden durchführen, bevor sie die jeweilige Akkreditierung besitzen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 49","erwgr-49",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 55","erwgr-55",[],false]