[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-erwgr-80-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062515,"ErwGr. 80","erwgr-80",null,"Erwägungsgründe","Tiere und Waren aus Drittländern sollten denselben Anforderungen genügen wie Tiere und Waren aus der Union oder aber Anforderungen, die im Hinblick auf die mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette verfolgten Ziele als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Dieser Grundsatz ist in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 verankert; demnach müssen in die Union eingeführte Lebens- und Futtermittel den einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts der Union oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. In folgenden Unionsvorschriften wird dieser Grundsatz konkretisiert: In den Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen wird die Einschleppung bestimmter Schädlinge verboten, die in der Union nicht (oder nur begrenzt) vorhanden sind; gemäß den Vorschriften mit Anforderungen an die Tiergesundheit dürfen Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus den Drittländern in die Union verbracht werden, die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind; in den Vorschriften über amtliche Kontrollen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist ebenfalls die Aufstellung einer Liste von Drittländern vorgesehen, aus denen diese Erzeugnisse in die Union verbracht werden dürfen.","REG_2017_625 - Erwägungsgründe - ErwGr. 80\n\nTiere und Waren aus Drittländern sollten denselben Anforderungen genügen wie Tiere und Waren aus der Union oder aber Anforderungen, die im Hinblick auf die mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette verfolgten Ziele als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Dieser Grundsatz ist in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 verankert; demnach müssen in die Union eingeführte Lebens- und Futtermittel den einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts der Union oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. In folgenden Unionsvorschriften wird dieser Grundsatz konkretisiert: In den Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen wird die Einschleppung bestimmter Schädlinge verboten, die in der Union nicht (oder nur begrenzt) vorhanden sind; gemäß den Vorschriften mit Anforderungen an die Tiergesundheit dürfen Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus den Drittländern in die Union verbracht werden, die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind; in den Vorschriften über amtliche Kontrollen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist ebenfalls die Aufstellung einer Liste von Drittländern vorgesehen, aus denen diese Erzeugnisse in die Union verbracht werden dürfen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 78","erwgr-78",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 77","erwgr-77",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 81","erwgr-81",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 83","erwgr-83",[],false]