[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-erwgr-85-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062520,"ErwGr. 85","erwgr-85",null,"Erwägungsgründe","Für die Durchführung wirksamer amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die Unternehmer Daten und Informationen über amtliche Kontrollen oder deren Ergebnisse rasch und effizient untereinander austauschen können. Durch Unionsvorschriften wurden mehrere Informationssysteme eingerichtet, die von der Kommission betrieben werden, um die Weitergabe und Verwaltung von Daten und Informationen durch IT-Tools und das Internet zu ermöglichen. Ein solches System ist TRACES (Trade Control and Expert System), das der Aufzeichnung und Nachverfolgung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen dient; es wurde mit den Entscheidungen 2003\u002F24\u002FEG (21) und 2004\u002F292\u002FEG (22) der Kommission im Einklang mit der Richtlinie 90\u002F425\u002FEWG des Rates (23) eingerichtet und wird derzeit für die Verwaltung von Daten und Informationen über Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die betreffenden amtlichen Kontrollen genutzt. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, das genannte System aufrechtzuerhalten und auszubauen, damit es für alle Waren, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette besondere Anforderungen oder praktische Modalitäten für amtliche Kontrollen festgelegt sind, genutzt werden kann. Daneben gibt es spezielle computergestützte Systeme für den raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission über mögliche Risiken in der Lebensmittelkette oder für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen. Mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 ist das RASFF, ein System für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos, eingerichtet worden, mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016\u002F429 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ein System für die Meldung gelisteter Seuchen und für die Berichterstattung über die getroffenen Maßnahmen und mit Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) ein System für die Meldung des Auftretens von Schädlingen und die damit zusammenhängende Berichterstattung sowie für die Meldung von Verstößen. Alle diese Systeme sollten aufeinander abgestimmt und kohärent sein, so dass Synergien zwischen ihnen genutzt und Überschneidungen vermieden werden, ihr Betrieb vereinfacht und ihre Effizienz erhöht wird.","REG_2017_625 - Erwägungsgründe - ErwGr. 85\n\nFür die Durchführung wirksamer amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die Unternehmer Daten und Informationen über amtliche Kontrollen oder deren Ergebnisse rasch und effizient untereinander austauschen können. Durch Unionsvorschriften wurden mehrere Informationssysteme eingerichtet, die von der Kommission betrieben werden, um die Weitergabe und Verwaltung von Daten und Informationen durch IT-Tools und das Internet zu ermöglichen. Ein solches System ist TRACES (Trade Control and Expert System), das der Aufzeichnung und Nachverfolgung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen dient; es wurde mit den Entscheidungen 2003\u002F24\u002FEG (21) und 2004\u002F292\u002FEG (22) der Kommission im Einklang mit der Richtlinie 90\u002F425\u002FEWG des Rates (23) eingerichtet und wird derzeit für die Verwaltung von Daten und Informationen über Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die betreffenden amtlichen Kontrollen genutzt. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, das genannte System aufrechtzuerhalten und auszubauen, damit es für alle Waren, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette besondere Anforderungen oder praktische Modalitäten für amtliche Kontrollen festgelegt sind, genutzt werden kann. Daneben gibt es spezielle computergestützte Systeme für den raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission über mögliche Risiken in der Lebensmittelkette oder für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen. Mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 ist das RASFF, ein System für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos, eingerichtet worden, mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016\u002F429 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ein System für die Meldung gelisteter Seuchen und für die Berichterstattung über die getroffenen Maßnahmen und mit Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) ein System für die Meldung des Auftretens von Schädlingen und die damit zusammenhängende Berichterstattung sowie für die Meldung von Verstößen. Alle diese Systeme sollten aufeinander abgestimmt und kohärent sein, so dass Synergien zwischen ihnen genutzt und Überschneidungen vermieden werden, ihr Betrieb vereinfacht und ihre Effizienz erhöht wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 84","erwgr-84",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 83","erwgr-83",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 82","erwgr-82",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 86","erwgr-86",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 87","erwgr-87",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 88","erwgr-88",[],false]