[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_625-erwgr-89-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_625","über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999\u002F2001, (EG) Nr. 396\u002F2005, (EG) Nr. 1069\u002F2009, (EG) Nr. 1107\u002F2009, (EU) Nr. 1151\u002F2012, (EU) Nr. 652\u002F2014, (EU) 2016\u002F429 und (EU) 2016\u002F2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1\u002F2005 und (EG) Nr. 1099\u002F2009 des Rates sowie der Richtlinien 98\u002F58\u002FEG, 1999\u002F74\u002FEG, 2007\u002F43\u002FEG, 2008\u002F119\u002FEG und 2008\u002F120\u002FEG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854\u002F2004 und (EG) Nr. 882\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89\u002F608\u002FEWG, 89\u002F662\u002FEWG, 90\u002F425\u002FEWG, 91\u002F496\u002FEEG, 96\u002F23\u002FEG, 96\u002F93\u002FEG und 97\u002F78\u002FEG des Rates und des Beschlusses 92\u002F438\u002FEWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0625",7062524,"ErwGr. 89","erwgr-89",null,"Erwägungsgründe","Die Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durch amtliche Kontrollen ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Ziele dieser Vorschriften in der gesamten Union tatsächlich erreicht werden. Störungen in den Kontrollsystemen eines Mitgliedstaats können in bestimmten Fällen das Erreichen dieser Ziele erheblich behindern und dazu führen, dass unabhängig von der Beteiligung oder Verantwortung der Unternehmer oder anderer Akteure Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch die Umwelt auftreten oder dass weitreichende und schwere Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorkommen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten die Kommission deshalb im Falle ernster Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats in der Lage sein zu reagieren, indem sie Maßnahmen erlässt, um solche Risiken für die Lebensmittelkette einzudämmen oder auszuschalten, bis der betroffene Mitgliedstaat selbst etwas unternimmt, um die Störungen im Kontrollsystem zu beheben. Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.","REG_2017_625 - Erwägungsgründe - ErwGr. 89\n\nDie Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durch amtliche Kontrollen ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Ziele dieser Vorschriften in der gesamten Union tatsächlich erreicht werden. Störungen in den Kontrollsystemen eines Mitgliedstaats können in bestimmten Fällen das Erreichen dieser Ziele erheblich behindern und dazu führen, dass unabhängig von der Beteiligung oder Verantwortung der Unternehmer oder anderer Akteure Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch die Umwelt auftreten oder dass weitreichende und schwere Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorkommen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten die Kommission deshalb im Falle ernster Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats in der Lage sein zu reagieren, indem sie Maßnahmen erlässt, um solche Risiken für die Lebensmittelkette einzudämmen oder auszuschalten, bis der betroffene Mitgliedstaat selbst etwas unternimmt, um die Störungen im Kontrollsystem zu beheben. Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 88","erwgr-88",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 87","erwgr-87",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 86","erwgr-86",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 90","erwgr-90",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 91","erwgr-91",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 92","erwgr-92",[],false]