[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_752-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_752","zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10\u002F2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0752",7064273,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","Gemäß Anhang IV Nummer 8 Ziffer iii der Verordnung kann in der von einem Unternehmer ausgestellten Konformitätserklärung das Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität des Materials oder Gegenstands festgestellt wurde, angegeben sein. Allerdings ist für den Unternehmer, der das Material oder den Gegenstand erhält, nicht immer ersichtlich, ob dieses Verhältnis auch das höchste Verhältnis ist, bei dem das Material oder der Gegenstand den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 der Verordnung entspräche. Andernfalls würde die Festlegung eines Verhältnisses von Fläche zu Volumen möglicherweise nichts darüber aussagen, ob für das endgültige Material oder den endgültigen Gegenstand Konformität angenommen werden kann. In diesem Fall wären gleichwertige Informationen erforderlich, zum Beispiel das Mindestverpackungsvolumen bei Kappen und Verschlüssen. Daher sollte der Wortlaut von Anhang IV Nummer 8 Ziffer iii der Verordnung dahingehend klargestellt werden, dass auf das höchste Verhältnis von Fläche zu Volumen, anhand dessen gemäß den Artikeln 17 und 18 die Konformität festgestellt wurde, oder auf gleichwertige Informationen Bezug genommen wird.","REG_2017_752 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nGemäß Anhang IV Nummer 8 Ziffer iii der Verordnung kann in der von einem Unternehmer ausgestellten Konformitätserklärung das Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität des Materials oder Gegenstands festgestellt wurde, angegeben sein. Allerdings ist für den Unternehmer, der das Material oder den Gegenstand erhält, nicht immer ersichtlich, ob dieses Verhältnis auch das höchste Verhältnis ist, bei dem das Material oder der Gegenstand den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 der Verordnung entspräche. Andernfalls würde die Festlegung eines Verhältnisses von Fläche zu Volumen möglicherweise nichts darüber aussagen, ob für das endgültige Material oder den endgültigen Gegenstand Konformität angenommen werden kann. In diesem Fall wären gleichwertige Informationen erforderlich, zum Beispiel das Mindestverpackungsvolumen bei Kappen und Verschlüssen. Daher sollte der Wortlaut von Anhang IV Nummer 8 Ziffer iii der Verordnung dahingehend klargestellt werden, dass auf das höchste Verhältnis von Fläche zu Volumen, anhand dessen gemäß den Artikeln 17 und 18 die Konformität festgestellt wurde, oder auf gleichwertige Informationen Bezug genommen wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 9","erwgr-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 15","erwgr-15",[],false]