[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_776-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_776","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0776",7064351,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Die Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE) werden hauptsächlich verwendet, um zu entscheiden, wie Gemische, die als akut toxisch eingestufte Stoffe enthalten, in Bezug auf die akute Toxizität für die menschliche Gesundheit einzustufen sind. Die Aufnahme harmonisierter ATE-Werte in die Einträge in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 würde die Harmonisierung der Einstufung von Gemischen erleichtern und eine Unterstützung für Durchsetzungsbehörden darstellen. Die gemäß Artikel 37 harmonisierten ATE-Werte sollten in der vorletzten Spalte der Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der genannten Verordnung eingefügt werden. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e sind diese Werte in den Stellungnahmen und Entscheidungen für eine harmonisierte Einstufung anzugeben. Die Kopfzeile der Spalte in Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 sowie der Titel des Abschnitts 1.1.2.3 in Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 sollten daher geändert werden.","REG_2017_776 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nDie Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE) werden hauptsächlich verwendet, um zu entscheiden, wie Gemische, die als akut toxisch eingestufte Stoffe enthalten, in Bezug auf die akute Toxizität für die menschliche Gesundheit einzustufen sind. Die Aufnahme harmonisierter ATE-Werte in die Einträge in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 würde die Harmonisierung der Einstufung von Gemischen erleichtern und eine Unterstützung für Durchsetzungsbehörden darstellen. Die gemäß Artikel 37 harmonisierten ATE-Werte sollten in der vorletzten Spalte der Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der genannten Verordnung eingefügt werden. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e sind diese Werte in den Stellungnahmen und Entscheidungen für eine harmonisierte Einstufung anzugeben. Die Kopfzeile der Spalte in Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 sowie der Titel des Abschnitts 1.1.2.3 in Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 sollten daher geändert werden.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]