[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_821-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_821","zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0821",7064441,"Art. 18","art-18","Methoden zur Berechnung der Schwellen",null,"Falls in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wählt die Kommission auf der Grundlage der Zollinformationen zu den jährlichen Einfuhrmengen, die der Kommission auf Ersuchen von den Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach Unionseinführern und nach den in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur, für ihre jeweiligen Hoheitsgebiete zur Verfügung gestellt werden, die größte jährliche Einfuhrmenge pro Unionseinführer und pro Code der Kombinierten Nomenklatur, die mindestens 95 % der gesamten jährlichen Menge der Einfuhren in die Union für den jeweiligen Code der Kombinierten Nomenklatur entspricht, als neue, in Anhang I aufzunehmende Schwelle. Dabei stützt sich die Kommission auf die von den Mitgliedstaaten für die zwei vorhergegangenen Jahre zur Verfügung gestellten Informationen über die Einfuhren pro Unionseinführer.","REG_2017_821 - Art. 18 Methoden zur Berechnung der Schwellen\n\nFalls in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wählt die Kommission auf der Grundlage der Zollinformationen zu den jährlichen Einfuhrmengen, die der Kommission auf Ersuchen von den Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach Unionseinführern und nach den in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur, für ihre jeweiligen Hoheitsgebiete zur Verfügung gestellt werden, die größte jährliche Einfuhrmenge pro Unionseinführer und pro Code der Kombinierten Nomenklatur, die mindestens 95 % der gesamten jährlichen Menge der Einfuhren in die Union für den jeweiligen Code der Kombinierten Nomenklatur entspricht, als neue, in Anhang I aufzunehmende Schwelle. Dabei stützt sich die Kommission auf die von den Mitgliedstaaten für die zwei vorhergegangenen Jahre zur Verfügung gestellten Informationen über die Einfuhren pro Unionseinführer.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Berichterstattung und Überprüfung","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Regeln über Verstöße","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Ausschussverfahren","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Ausübung der Befugnisübertragung","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Inkrafttreten und Geltungsbeginn","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang II","Muster nach Artikel 9 für die weltweite Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien","anhang-ii",[],false]