[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_821-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_821","zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0821",7064426,"Art. 3","art-3","Einhaltung der Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette durch Unionseinführer",null,"(1) Unionseinführer von Mineralen oder Metallen müssen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einhalten und Unterlagen aufbewahren, durch die sie jeweils ihre Einhaltung dieser Pflichten nachweisen und die auch die Ergebnisse der von unabhängigen Dritten durchgeführten Prüfungen enthalten.\n(2) Den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegt die Durchführung geeigneter nachträglicher Kontrollen gemäß Artikel 11.\n(3) Interessierte Parteien können gemäß Artikel 8 Absatz 1 Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zur Anerkennung durch die Kommission einreichen, um den Unionseinführern zu erleichtern, die einschlägigen Anforderungen gemäß den Artikeln 4 bis 7 einzuhalten.","REG_2017_821 - Art. 3 Einhaltung der Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette durch Unionseinführer\n\n(1) Unionseinführer von Mineralen oder Metallen müssen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einhalten und Unterlagen aufbewahren, durch die sie jeweils ihre Einhaltung dieser Pflichten nachweisen und die auch die Ergebnisse der von unabhängigen Dritten durchgeführten Prüfungen enthalten.\n(2) Den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegt die Durchführung geeigneter nachträglicher Kontrollen gemäß Artikel 11.\n(3) Interessierte Parteien können gemäß Artikel 8 Absatz 1 Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zur Anerkennung durch die Kommission einreichen, um den Unionseinführern zu erleichtern, die einschlägigen Anforderungen gemäß den Artikeln 4 bis 7 einzuhalten.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 26","erwgr-26",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 4","Pflichten in Bezug auf das Managementsystem","art-4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 5","Risikomanagementpflichten","art-5",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 6","Verpflichtungen zur Durchführung von Prüfungen durch Dritte","art-6",[],false]