[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_825-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_825","über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303\u002F2013 und (EU) Nr. 1305\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0825",7064485,"Art. 10","art-10","Finanzausstattung",null,"(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 142 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen.\n(2) Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit dem übergeordneten Ziel dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.\n(3) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.","REG_2017_825 - Art. 10 Finanzausstattung\n\n(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 142 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen.\n(2) Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit dem übergeordneten Ziel dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.\n(3) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Organisation der Unterstützung und Reformpartner","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Antrag auf Unterstützung","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Sonstige Finanzbeiträge zum Haushalt des Programms","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Keine Doppelförderung","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Durchführung des Programms","art-13",[],false]