[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_825-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_825","über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303\u002F2013 und (EU) Nr. 1305\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0825",7064480,"Art. 5","art-5","Einzelziele und Anwendungsbereich des Programms",null,"(1) Um das in Artikel 4 genannte übergeordnete Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten die nachstehenden Einzelziele verfolgt: a) Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Ausarbeitung von Reformplänen gemäß ihren jeweiligen Prioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der zu erwartenden sozioökonomischen Auswirkungen; b) Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Ausarbeitung, Entwicklung und Umsetzung von Reformmaßnahmen und -strategien und bei der Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und Mittel gewährleistet; c) Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Ausarbeitung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung von bewährten Verfahren und von Erfahrungen anderer Länder in vergleichbarer Lage; d) Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, unter anderem durch Förderung von beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen und durch Festlegung klarer Zuständigkeiten.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Innovationen, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen stehen, insbesondere mit einem oder mehreren der folgenden Punkte: a) Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, Haushaltsverfahren, Schuldenverwaltung und Steuerverwaltung; b) institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, gegebenenfalls auch durch die Vereinfachung der Vorschriften, wirksame Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche; c) Rahmenbedingungen für Unternehmen (auch KMU), Reindustrialisierung, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, öffentliche Beteiligung an Unternehmen, Privatisierungsverfahren, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren und Förderung von Innovation und Digitalisierung; d) allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik einschließlich des sozialen Dialogs mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Armutsbekämpfung, der Förderung der sozialen Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme sowie Kohäsions-, Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik; e) klimapolitische Maßnahmen, Förderung der Energieeffizienz und Diversifizierung der Energiequellen sowie Landwirtschaftspolitik, Fischereipolitik und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums; f) politische Maßnahmen in Bezug auf den Finanzdienstleistungssektor, einschließlich der Förderung des finanziellen Grundwissens, Finanzstabilität, Zugang zu Finanzierungen und Kreditvergabe an die Realwirtschaft; Erstellung und Bereitstellung von Daten und Statistiken sowie Überwachung ihrer Qualität; Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung.","REG_2017_825 - Art. 5 Einzelziele und Anwendungsbereich des Programms\n\n(1) Um das in Artikel 4 genannte übergeordnete Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten die nachstehenden Einzelziele verfolgt: a) Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Ausarbeitung von Reformplänen gemäß ihren jeweiligen Prioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der zu erwartenden sozioökonomischen Auswirkungen; b) Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Ausarbeitung, Entwicklung und Umsetzung von Reformmaßnahmen und -strategien und bei der Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und Mittel gewährleistet; c) Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Ausarbeitung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung von bewährten Verfahren und von Erfahrungen anderer Länder in vergleichbarer Lage; d) Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, unter anderem durch Förderung von beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen und durch Festlegung klarer Zuständigkeiten.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Innovationen, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen stehen, insbesondere mit einem oder mehreren der folgenden Punkte: a) Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, Haushaltsverfahren, Schuldenverwaltung und Steuerverwaltung; 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