[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_825-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_825","über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303\u002F2013 und (EU) Nr. 1305\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0825",7064483,"Art. 8","art-8","Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung",null,"(1) Mit dem Einverständnis des begünstigten Mitgliedstaats übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Der begünstigte Mitgliedstaat kann sein Einverständnis verweigern, wenn es sich um sensible oder vertrauliche Informationen handelt, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des begünstigten Mitgliedstaats abträglich wäre.\n(2) Unter folgenden Umständen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung dennoch vor: a) sobald der begünstigte Mitgliedstaat alle sensiblen oder vertraulichen Informationen geschwärzt hat, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des begünstigten Mitgliedstaats abträglich wäre; b) nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn die Offenlegung der einschlägigen Informationen die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms nicht negativ beeinflussen würde, und in jedem Fall spätestens zwei Monate nach der Durchführung dieser Maßnahmen im Rahmen des Plans für die Zusammenarbeit und Unterstützung.","REG_2017_825 - Art. 8 Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung\n\n(1) Mit dem Einverständnis des begünstigten Mitgliedstaats übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Der begünstigte Mitgliedstaat kann sein Einverständnis verweigern, wenn es sich um sensible oder vertrauliche Informationen handelt, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des begünstigten Mitgliedstaats abträglich wäre.\n(2) Unter folgenden Umständen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung dennoch vor: a) sobald der begünstigte Mitgliedstaat alle sensiblen oder vertraulichen Informationen geschwärzt hat, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des begünstigten Mitgliedstaats abträglich wäre; b) nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn die Offenlegung der einschlägigen Informationen die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms nicht negativ beeinflussen würde, und in jedem Fall spätestens zwei Monate nach der Durchführung dieser Maßnahmen im Rahmen des Plans für die Zusammenarbeit und Unterstützung.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Antrag auf Unterstützung","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Förderbare Maßnahmen","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Einzelziele und Anwendungsbereich des Programms","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Organisation der Unterstützung und Reformpartner","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Finanzausstattung","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Sonstige Finanzbeiträge zum Haushalt des Programms","art-11",[],false]