[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_825-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_825","über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303\u002F2013 und (EU) Nr. 1305\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0825",7064448,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung zu tragen. Zusätzlich, und gemäß Artikel 11 AEUV sind — insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung — bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen auch die Erfordernisse des Umweltschutzes einzubeziehen.","REG_2017_825 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nNach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung zu tragen. Zusätzlich, und gemäß Artikel 11 AEUV sind — insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung — bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen auch die Erfordernisse des Umweltschutzes einzubeziehen.",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]