[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_825-erwgr-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_825","über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303\u002F2013 und (EU) Nr. 1305\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0825",7064469,"ErwGr. 22","erwgr-22",null,"Erwägungsgründe","Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen des Programms bereits laufende Programme der Union unter Vermeidung einer Doppelförderung derselben Aufwendungen ergänzen. Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten insbesondere sicherstellen, dass auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auf allen Etappen des Verfahrens eine wirksame Koordinierung gegeben ist, um Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen sicherzustellen, mit denen in den betroffenen Mitgliedstaaten Maßnahmen finanziert werden, die in engem Zusammenhang mit dem Programm stehen; dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durch Unionsfonds und Unionsprogramme gefördert werden. Die Kommission sollte alle Anstrengungen unternehmen, um Komplementarität und Synergien mit der von einschlägigen internationalen Einrichtungen geleisteten Unterstützung sicherzustellen.","REG_2017_825 - Erwägungsgründe - ErwGr. 22\n\nZur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen des Programms bereits laufende Programme der Union unter Vermeidung einer Doppelförderung derselben Aufwendungen ergänzen. Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten insbesondere sicherstellen, dass auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auf allen Etappen des Verfahrens eine wirksame Koordinierung gegeben ist, um Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen sicherzustellen, mit denen in den betroffenen Mitgliedstaaten Maßnahmen finanziert werden, die in engem Zusammenhang mit dem Programm stehen; dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durch Unionsfonds und Unionsprogramme gefördert werden. Die Kommission sollte alle Anstrengungen unternehmen, um Komplementarität und Synergien mit der von einschlägigen internationalen Einrichtungen geleisteten Unterstützung sicherzustellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 19","erwgr-19",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 25","erwgr-25",[],false]