[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_852-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_852","über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102\u002F2008","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0852",7064561,"Art. 18","art-18","Berichterstattung","KAPITEL V SANKTIONEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND BERICHTERSTATTUNG","(1) Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 1. Januar 2020 und danach in angemessenen Zeitabständen einen Bericht mit folgendem Inhalt, übermitteln ihn der Kommission und machen ihn im Internet öffentlich zugänglich: a) Informationen über die Durchführung dieser Verordnung; b) Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten der Union gemäß Artikel 21 des Übereinkommens benötigt werden; c) eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 12 dieser Verordnung eingeholten Informationen; d) Informationen über Quecksilber in ihrem Hoheitsgebiet, und zwar i) eine Liste der Standorte, an denen sich Bestände von mehr als 50 Tonnen Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist, befinden, und die Quecksilbermenge an den einzelnen Standorten; ii) eine Liste der Standorte, an denen sich mehr als 50 Tonnen Quecksilberabfall befinden, und die Quecksilbermenge an den einzelnen Standorten; und e) eine Liste der Quellen, aus denen mehr als 10 Tonnen Quecksilber pro Jahr stammen, sofern den Mitgliedstaaten solche Quellen zur Kenntnis gebracht werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Informationen aus einem der Gründe, die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2003\u002F4\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) angegeben sind, nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie nicht öffentlich zugänglich zu machen.\n(2) Für den Bericht gemäß Absatz 1 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument zur Verfügung. Zur Erstellung geeigneter Fragebögen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt ist, welche Inhalte, Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Absatz 1 zu erfüllen, und in welchem Format und in welchen zeitlichen Abständen der in Absatz 1 genannte Bericht vorzulegen ist. Durch diese Fragebögen dürfen keine doppelten Berichterstattungspflichten der Vertragsparteien geschaffen werden. Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Absatz werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission unverzüglich die Berichte zur Verfügung, die sie dem Sekretariat des Übereinkommens übermitteln.","REG_2017_852 - KAPITEL V SANKTIONEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND BERICHTERSTATTUNG - Art. 18 Berichterstattung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 1. Januar 2020 und danach in angemessenen Zeitabständen einen Bericht mit folgendem Inhalt, übermitteln ihn der Kommission und machen ihn im Internet öffentlich zugänglich: a) Informationen über die Durchführung dieser Verordnung; b) Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten der Union gemäß Artikel 21 des Übereinkommens benötigt werden; c) eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 12 dieser Verordnung eingeholten Informationen; d) Informationen über Quecksilber in ihrem Hoheitsgebiet, und zwar i) eine Liste der Standorte, an denen sich Bestände von mehr als 50 Tonnen Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist, befinden, und die Quecksilbermenge an den einzelnen Standorten; ii) eine Liste der Standorte, an denen sich mehr als 50 Tonnen Quecksilberabfall befinden, und die Quecksilbermenge an den einzelnen Standorten; und e) eine Liste der Quellen, aus denen mehr als 10 Tonnen Quecksilber pro Jahr stammen, sofern den Mitgliedstaaten solche Quellen zur Kenntnis gebracht werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Informationen aus einem der Gründe, die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2003\u002F4\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) angegeben sind, nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie nicht öffentlich zugänglich zu machen.\n(2) Für den Bericht gemäß Absatz 1 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument zur Verfügung. Zur Erstellung geeigneter Fragebögen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt ist, welche Inhalte, Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Absatz 1 zu erfüllen, und in welchem Format und in welchen zeitlichen Abständen der in Absatz 1 genannte Bericht vorzulegen ist. Durch diese Fragebögen dürfen keine doppelten Berichterstattungspflichten der Vertragsparteien geschaffen werden. 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