[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_852-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_852","über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102\u002F2008","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0852",7064549,"Art. 7","art-7","Industrielle Tätigkeiten","KAPITEL III BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG UND LAGERUNG VON QUECKSILBER, QUECKSILBERVERBINDUNGEN UND QUECKSILBERGEMISCHEN","(1) Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den in Anhang III Teil I aufgeführten Herstellungsprozessen ist ab dem dort jeweils festgelegten Datum verboten.\n(2) Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den in Anhang III Teil II aufgeführten Herstellungsprozessen ist nur unter den dort jeweils genannten Bedingungen zulässig.\n(3) Die Zwischenlagerung von Quecksilber und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemischen muss auf umweltgerechte Weise erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Schwellenwerte und Anforderungen der Richtlinie 2012\u002F18\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU. Um die einheitliche Anwendung der Unterabsatz 1 dieses Absatzes niedergelegten Verpflichtung sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Anforderungen an eine umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen erlassen, in Einklang mit den von der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 des Übereinkommens angenommenen Beschlüssen, sofern die Union den jeweiligen Beschluss durch einen gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates unterstützt hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.","REG_2017_852 - KAPITEL III BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG UND LAGERUNG VON QUECKSILBER, QUECKSILBERVERBINDUNGEN UND QUECKSILBERGEMISCHEN - Art. 7 Industrielle Tätigkeiten\n\n(1) Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den in Anhang III Teil I aufgeführten Herstellungsprozessen ist ab dem dort jeweils festgelegten Datum verboten.\n(2) Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den in Anhang III Teil II aufgeführten Herstellungsprozessen ist nur unter den dort jeweils genannten Bedingungen zulässig.\n(3) Die Zwischenlagerung von Quecksilber und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemischen muss auf umweltgerechte Weise erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Schwellenwerte und Anforderungen der Richtlinie 2012\u002F18\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU. Um die einheitliche Anwendung der Unterabsatz 1 dieses Absatzes niedergelegten Verpflichtung sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Anforderungen an eine umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen erlassen, in Einklang mit den von der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 des Übereinkommens angenommenen Beschlüssen, sofern die Union den jeweiligen Beschluss durch einen gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates unterstützt hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Ein- und Ausfuhrformulare","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Einfuhrbeschränkungen","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Neue mit Quecksilber versetzte Produkte und neue Herstellungsprozesse","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Dentalamalgam","art-10",[],false]