[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_852-erwgr-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_852","über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102\u002F2008","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0852",7064527,"ErwGr. 19","erwgr-19",null,"Erwägungsgründe","Die Herstellung und das Inverkehrbringen neuer, mit Quecksilber versetzter Produkte und die Verwendung neuer Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, würden dazu führen, dass in der Union Quecksilber und Quecksilberverbindungen häufiger verwendet werden und die Quecksilberemissionen zunehmen. Solche neuen Tätigkeiten sollten daher verboten werden, es sei denn, eine Bewertung ergibt, dass durch die neuen mit Quecksilber versetzten Produkte oder den neuen Herstellungsprozess erhebliche Vorteile für Umwelt oder Gesundheit erzielt würden, dass mit ihnen keine erheblichen Risiken für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen verbunden sind, und dass keine technisch praktikablen, quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die solche Vorteile erbringen würden.","REG_2017_852 - Erwägungsgründe - ErwGr. 19\n\nDie Herstellung und das Inverkehrbringen neuer, mit Quecksilber versetzter Produkte und die Verwendung neuer Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, würden dazu führen, dass in der Union Quecksilber und Quecksilberverbindungen häufiger verwendet werden und die Quecksilberemissionen zunehmen. Solche neuen Tätigkeiten sollten daher verboten werden, es sei denn, eine Bewertung ergibt, dass durch die neuen mit Quecksilber versetzten Produkte oder den neuen Herstellungsprozess erhebliche Vorteile für Umwelt oder Gesundheit erzielt würden, dass mit ihnen keine erheblichen Risiken für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen verbunden sind, und dass keine technisch praktikablen, quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die solche Vorteile erbringen würden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 16","erwgr-16",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 22","erwgr-22",[],false]