[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_893-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_893","zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0893",7064640,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","Um sicherzustellen, dass das ausgeführte verarbeitete tierische Protein von Wiederkäuern kein Fleisch- und Knochenmehl enthält und nicht zu anderen als den durch die Unionsvorschriften zugelassenen Zwecken verwendet wird, sollte das verarbeitete tierische Protein von Wiederkäuern in versiegelten Containern auf direktem Weg von der Verarbeitungsanlage zur Ausgangsstelle aus der Union befördert werden — hierbei sollte es sich um eine in Anhang I der Entscheidung 2009\u002F821\u002FEG der Kommission (8) aufgeführte Grenzkontrollstelle handeln —, damit dort die amtlichen Kontrollen erfolgen können. Bei solchen amtlichen Kontrollen sollte auf die bestehenden amtlichen Kontrollverfahren zurückgegriffen werden, vor allem auf das Handelspapier gemäß dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden über das mit der Entscheidung 2004\u002F292\u002FEG der Kommission (9) eingeführte integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES).","REG_2017_893 - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nUm sicherzustellen, dass das ausgeführte verarbeitete tierische Protein von Wiederkäuern kein Fleisch- und Knochenmehl enthält und nicht zu anderen als den durch die Unionsvorschriften zugelassenen Zwecken verwendet wird, sollte das verarbeitete tierische Protein von Wiederkäuern in versiegelten Containern auf direktem Weg von der Verarbeitungsanlage zur Ausgangsstelle aus der Union befördert werden — hierbei sollte es sich um eine in Anhang I der Entscheidung 2009\u002F821\u002FEG der Kommission (8) aufgeführte Grenzkontrollstelle handeln —, damit dort die amtlichen Kontrollen erfolgen können. Bei solchen amtlichen Kontrollen sollte auf die bestehenden amtlichen Kontrollverfahren zurückgegriffen werden, vor allem auf das Handelspapier gemäß dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden über das mit der Entscheidung 2004\u002F292\u002FEG der Kommission (9) eingeführte integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES).",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 23","erwgr-23",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 29","erwgr-29",[],false]