[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_893-erwgr-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_893","zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0893",7064643,"ErwGr. 29","erwgr-29",null,"Erwägungsgründe","Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 (betreffend die Ausfuhr von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthalten) auf Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d des genannten Anhangs (betreffend die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur enthalten) passt nicht in allen Fällen. Während gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 der Mischfuttermittelbetrieb ausschließlich Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen darf oder auf der Grundlage von Maßnahmen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination zwischen Futtermitteln für Tiere in Aquakultur und Futtermitteln für andere Nutztiere zugelassen sein muss, enthält Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 für den Fall der Ausfuhr keine Beschränkung hinsichtlich der Arten, an die die ausgeführten Mischfuttermittel im Drittland verfüttert werden dürfen. Zu verhindern ist daher in diesem Fall eine Kreuzkontamination zwischen den ausgeführten Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthalten, und den für andere Nutztiere als Tiere in Aquakultur bestimmten Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen. Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 sollte daher entsprechend geändert werden.","REG_2017_893 - Erwägungsgründe - ErwGr. 29\n\nInsbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 (betreffend die Ausfuhr von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthalten) auf Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d des genannten Anhangs (betreffend die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur enthalten) passt nicht in allen Fällen. Während gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 der Mischfuttermittelbetrieb ausschließlich Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen darf oder auf der Grundlage von Maßnahmen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination zwischen Futtermitteln für Tiere in Aquakultur und Futtermitteln für andere Nutztiere zugelassen sein muss, enthält Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 für den Fall der Ausfuhr keine Beschränkung hinsichtlich der Arten, an die die ausgeführten Mischfuttermittel im Drittland verfüttert werden dürfen. Zu verhindern ist daher in diesem Fall eine Kreuzkontamination zwischen den ausgeführten Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthalten, und den für andere Nutztiere als Tiere in Aquakultur bestimmten Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen. Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 sollte daher entsprechend geändert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 26","erwgr-26",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 32","erwgr-32",[],false]