[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_893-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_893","zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0893",7064644,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","Die in den vorherigen Erwägungsgründen beschriebenen Änderungen betreffend (1) die Lagerung bestimmter Einzel- und Mischfuttermittel, (2) die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, (3) die Ausfuhr von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthalten, und (4) die Verwendung von Rohmaterialien aus anderen Betrieben als Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern umfassen die Anforderung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bestimmte Betriebe basierend auf der Erfüllung dieser Anforderungen zu registrieren oder zuzulassen. Anhang IV Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgenommen wird, aktuelle Listen dieser Betriebe zu führen und diese öffentlich zugänglich zu machen.","REG_2017_893 - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nDie in den vorherigen Erwägungsgründen beschriebenen Änderungen betreffend (1) die Lagerung bestimmter Einzel- und Mischfuttermittel, (2) die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, (3) die Ausfuhr von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthalten, und (4) die Verwendung von Rohmaterialien aus anderen Betrieben als Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern umfassen die Anforderung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bestimmte Betriebe basierend auf der Erfüllung dieser Anforderungen zu registrieren oder zuzulassen. Anhang IV Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgenommen wird, aktuelle Listen dieser Betriebe zu führen und diese öffentlich zugänglich zu machen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 27","erwgr-27",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 33","erwgr-33",[],false]