[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_894-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_894","zur Änderung der Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Genotypisierung von Schafen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0894",10227369,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Anhang VII Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 enthält die Mindestanforderungen an Züchtungsprogramme der Mitgliedstaaten zur TSE-Resistenz bei Schafen; gemäß Teil 1 Nummer 1 dieses Kapitels muss sich das Züchtungsprogramm auf Herden mit hohem genetischem Wert konzentrieren. Gemäß dem zweiten Absatz von Nummer 1 können Mitgliedstaaten, die bereits ein Züchtungsprogramm aufgelegt haben, beschließen, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn das Züchtungsprogramm eines Mitgliedstaats eine Änderung des genetischen Profils der gesamten Schafpopulation zum Ziel hat. Die Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 sollte daher den Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben, die ein Züchtungsprogramm durchführen und beschlossen haben, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen.","REG_2017_894 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nAnhang VII Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 enthält die Mindestanforderungen an Züchtungsprogramme der Mitgliedstaaten zur TSE-Resistenz bei Schafen; gemäß Teil 1 Nummer 1 dieses Kapitels muss sich das Züchtungsprogramm auf Herden mit hohem genetischem Wert konzentrieren. Gemäß dem zweiten Absatz von Nummer 1 können Mitgliedstaaten, die bereits ein Züchtungsprogramm aufgelegt haben, beschließen, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn das Züchtungsprogramm eines Mitgliedstaats eine Änderung des genetischen Profils der gesamten Schafpopulation zum Ziel hat. Die Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 sollte daher den Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben, die ein Züchtungsprogramm durchführen und beschlossen haben, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]