[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1042-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1042","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965\u002F2012 in Bezug auf die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Einführung von Unterstützungsprogrammen, einer psychologischen Beurteilung der Flugbesatzung sowie von systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, sowie in Bezug auf die Ausrüstung neu gebauter turbinengetriebener Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 5 700 kg und einer genehmigten Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Geländewarnsystem","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1042",7064846,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Das bestehende Programm für Vorfeldinspektionen nach Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965\u002F2012 bietet mit seinen umfangreichen Bestimmungen und Schutzklauseln beispielsweise zum Datenschutz, zur Ausbildung von Inspektoren, zur risikoabhängigen Stichprobennahme, zur Erteilung von Startverboten von Luftfahrzeugen und zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bereits einen Rahmen für die systematische, strukturierte und risikoabhängige Inspektion von Betreibern. Daher bietet es sich an, diesen bewährten Rahmen auch auf die Durchführung von Alkoholtests bei der Flugbesatzung und den Flugbegleitern anzuwenden. Ein Mitglied der Flugbesatzung oder der Flugbegleiter, das sich weigert, während der Tests zu kooperieren oder das ausweislich eines bestätigten, positiven Tests unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen steht, ist vom Dienst zu entfernen.","REG_2018_1042 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDas bestehende Programm für Vorfeldinspektionen nach Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965\u002F2012 bietet mit seinen umfangreichen Bestimmungen und Schutzklauseln beispielsweise zum Datenschutz, zur Ausbildung von Inspektoren, zur risikoabhängigen Stichprobennahme, zur Erteilung von Startverboten von Luftfahrzeugen und zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bereits einen Rahmen für die systematische, strukturierte und risikoabhängige Inspektion von Betreibern. Daher bietet es sich an, diesen bewährten Rahmen auch auf die Durchführung von Alkoholtests bei der Flugbesatzung und den Flugbegleitern anzuwenden. Ein Mitglied der Flugbesatzung oder der Flugbegleiter, das sich weigert, während der Tests zu kooperieren oder das ausweislich eines bestätigten, positiven Tests unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen steht, ist vom Dienst zu entfernen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]