[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1091-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1091","über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166\u002F2008 und (EU) Nr. 1337\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1091",7064939,"Art. 13","art-13","Unionsbeitrag",null,"(1) Für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223\u002F2009 zu folgenden Zwecken Finanzhilfen: a) Entwicklung oder Umsetzung von Datenanforderungen oder beides; b) Entwicklung von Methoden zur Modernisierung statistischer Systeme, die auf Qualitätssteigerungen oder auf Kostensenkungen abzielen sowie die Verwaltungsbelastungen bei der Erstellung integrierter Statistiken zu Landwirtschaftlichen Betrieben unter Einsatz der in Artikel 4 genannten Quellen und Methoden senken.\n(2) Zur Kostendeckung der Datenerhebungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 werden den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 14 festgelegten Finanzausstattung Finanzhilfen gewährt.\n(3) Der in Absatz 2 genannte Finanzbeitrag der Union darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen, wobei die Maximalbeträge der Absätze 4 und 5 gelten.\n(4) Für die Gesamtkosten der Kern- und Moduldatenerhebungen für das Jahr 2020 ist der Finanzbeitrag der Union auf die nachstehenden Maximalbeträge beschränkt: a) jeweils 50 000 EUR für Luxemburg und Malta, b) jeweils 1 000 000 EUR für Österreich, Kroatien, Irland und Litauen, c) jeweils 2 000 000 EUR für Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Portugal und das Vereinigte Königreich, d) jeweils 3 000 000 EUR für Griechenland, Spanien und Frankreich, e) jeweils 4 000 000 EUR für Italien, Polen und Rumänien und f) jeweils 300 000 EUR für alle anderen Mitgliedstaaten.\n(5) Für die Kern- und Moduldatenerhebungen in den Jahren 2023 und 2026 werden die Maximalbeträge des Absatzes 4 um 50 % reduziert, wobei die Bestimmungen des mehrjährigen MFRs für die Zeit nach 2020 gelten.\n(6) Für die Erhebung der Ad-hoc-Daten im Sinne von Artikel 9 gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und den weiteren in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223\u002F2009 genannten nationalen Behörden Finanzhilfen zur Kostendeckung der Durchführung einer Ad-hoc-Datenerhebung. Diese finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.\n(7) Der Finanzbeitrag der Union für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Finanzhilfen wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306\u002F2013 gewährt.","REG_2018_1091 - Art. 13 Unionsbeitrag\n\n(1) Für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223\u002F2009 zu folgenden Zwecken Finanzhilfen: a) Entwicklung oder Umsetzung von Datenanforderungen oder beides; b) Entwicklung von Methoden zur Modernisierung statistischer Systeme, die auf Qualitätssteigerungen oder auf Kostensenkungen abzielen sowie die Verwaltungsbelastungen bei der Erstellung integrierter Statistiken zu Landwirtschaftlichen Betrieben unter Einsatz der in Artikel 4 genannten Quellen und Methoden senken.\n(2) Zur Kostendeckung der Datenerhebungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 werden den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 14 festgelegten Finanzausstattung Finanzhilfen gewährt.\n(3) Der in Absatz 2 genannte Finanzbeitrag der Union darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen, wobei die Maximalbeträge der Absätze 4 und 5 gelten.\n(4) Für die Gesamtkosten der Kern- und Moduldatenerhebungen für das Jahr 2020 ist der Finanzbeitrag der Union auf die nachstehenden Maximalbeträge beschränkt: a) jeweils 50 000 EUR für Luxemburg und Malta, b) jeweils 1 000 000 EUR für Österreich, Kroatien, Irland und Litauen, c) jeweils 2 000 000 EUR für Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Portugal und das Vereinigte Königreich, d) jeweils 3 000 000 EUR für Griechenland, Spanien und Frankreich, e) jeweils 4 000 000 EUR für Italien, Polen und Rumänien und f) jeweils 300 000 EUR für alle anderen Mitgliedstaaten.\n(5) Für die Kern- und Moduldatenerhebungen in den Jahren 2023 und 2026 werden die Maximalbeträge des Absatzes 4 um 50 % reduziert, wobei die Bestimmungen des mehrjährigen MFRs für die Zeit nach 2020 gelten.\n(6) Für die Erhebung der Ad-hoc-Daten im Sinne von Artikel 9 gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und den weiteren in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223\u002F2009 genannten nationalen Behörden Finanzhilfen zur Kostendeckung der Durchführung einer Ad-hoc-Datenerhebung. Diese finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.\n(7) Der Finanzbeitrag der Union für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Finanzhilfen wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306\u002F2013 gewährt.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 12","Übermittlung der Daten und Metadaten und Fristen","art-12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11","Qualität","art-11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 10","Bezugszeiträume","art-10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 14","Finanzausstattung","art-14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 15","Schutz der finanziellen Interessen der Union","art-15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 16","Ausübung der Befugnisübertragung","art-16",[],false]