[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1139-art-100-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1139","zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und der Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1139",7065228,"Art. 100","art-100","Vorsitz des Verwaltungsrats","KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT","(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.\n(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre und kann einmal um weitere vier Jahre verlängert werden. Mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag.","REG_2018_1139 - KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT - ABSCHNITT II Interne Strukturen - Art. 100 Vorsitz des Verwaltungsrats\n\n(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.\n(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre und kann einmal um weitere vier Jahre verlängert werden. Mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT II Interne Strukturen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 99","Zusammensetzung des Verwaltungsrats","art-99",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 98","Aufgaben des Verwaltungsrats","art-98",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 97","Haftung","art-97",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 101","Sitzungen des Verwaltungsrats","art-101",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 102","Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat","art-102",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 103","Exekutivdirektor","art-103",[],false]