[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1139-art-102-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1139","zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und der Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1139",7065230,"Art. 102","art-102","Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat","KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT","(1) Unbeschadet des Artikels 98 Absatz 2 Buchstaben c und d und des Artikels 103 Absatz 7 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats wird der in Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe k genannte Beschluss einstimmig gefasst.\n(2) Jedes gemäß Artikel 99 Absatz 1 ernannte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. Weder die Beobachter noch der Exekutivdirektor der Agentur haben das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen.\n(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten genauer festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.\n(4) Beschlüsse in Haushalts- und Personalangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf in Artikel 98 Absatz 2 Buchstaben d, f, h, m, n, o und q genannte Angelegenheiten, bedürfen zur Annahme eines zustimmenden Votums der Kommission.","REG_2018_1139 - KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT - ABSCHNITT II Interne Strukturen - Art. 102 Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat\n\n(1) Unbeschadet des Artikels 98 Absatz 2 Buchstaben c und d und des Artikels 103 Absatz 7 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats wird der in Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe k genannte Beschluss einstimmig gefasst.\n(2) Jedes gemäß Artikel 99 Absatz 1 ernannte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. Weder die Beobachter noch der Exekutivdirektor der Agentur haben das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen.\n(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten genauer festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.\n(4) Beschlüsse in Haushalts- und Personalangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf in Artikel 98 Absatz 2 Buchstaben d, f, h, m, n, o und q genannte Angelegenheiten, bedürfen zur Annahme eines zustimmenden Votums der Kommission.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT II Interne Strukturen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 101","Sitzungen des Verwaltungsrats","art-101",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 100","Vorsitz des Verwaltungsrats","art-100",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 99","Zusammensetzung des Verwaltungsrats","art-99",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 103","Exekutivdirektor","art-103",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 104","Zuständigkeiten des Exekutivdirektors","art-104",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 105","Befugnisse der Beschwerdekammer","art-105",[],false]