[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1139-art-106-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1139","zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und der Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1139",7065235,"Art. 106","art-106","Mitglieder der Beschwerdekammer","KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT","(1) Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission aufgestellten Liste qualifizierter Bewerber ernannt.\n(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden und der Stellvertreter beträgt fünf Jahre und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.\n(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammer genießen Unabhängigkeit. Bei ihren Entscheidungen dürfen sie Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.\n(4) Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen in der Agentur keine sonstigen Tätigkeiten ausüben. Die Tätigkeit als Mitglied der Beschwerdekammer kann nebenberuflich ausgeübt werden.\n(5) Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen während ihrer jeweiligen Amtszeit nur aus schwerwiegenden Gründen von der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsrats mit einem entsprechenden Beschluss ihres Amtes enthoben oder aus der Liste qualifizierter Bewerber gestrichen werden.\n(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder der Beschwerdekammer, deren Stellung und Vertragsbeziehung zur Agentur, der Befugnisse der einzelnen Mitglieder in der Vorphase der Entscheidungen sowie der Vorschriften und Verfahren für die Abstimmung zu erlassen.","REG_2018_1139 - KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT - ABSCHNITT II Interne Strukturen - Art. 106 Mitglieder der Beschwerdekammer\n\n(1) Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission aufgestellten Liste qualifizierter Bewerber ernannt.\n(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden und der Stellvertreter beträgt fünf Jahre und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.\n(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammer genießen Unabhängigkeit. Bei ihren Entscheidungen dürfen sie Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.\n(4) Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen in der Agentur keine sonstigen Tätigkeiten ausüben. Die Tätigkeit als Mitglied der Beschwerdekammer kann nebenberuflich ausgeübt werden.\n(5) Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen während ihrer jeweiligen Amtszeit nur aus schwerwiegenden Gründen von der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsrats mit einem entsprechenden Beschluss ihres Amtes enthoben oder aus der Liste qualifizierter Bewerber gestrichen werden.\n(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder der Beschwerdekammer, deren Stellung und Vertragsbeziehung zur Agentur, der Befugnisse der einzelnen Mitglieder in der Vorphase der Entscheidungen sowie der Vorschriften und Verfahren für die Abstimmung zu erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT II Interne Strukturen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 105","Befugnisse der Beschwerdekammer","art-105",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 104","Zuständigkeiten des Exekutivdirektors","art-104",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 103","Exekutivdirektor","art-103",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 107","Ausschluss und Ablehnung","art-107",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 108","Beschwerdefähige Entscheidungen","art-108",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 109","Beschwerdeberechtigte","art-109",[],false]