[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1139-art-119-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1139","zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und der Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1139",7065248,"Art. 119","art-119","Transparenz und Kommunikation","KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT","(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049\u002F2001 findet auf die Dokumente der Agentur Anwendung. Dies gilt unbeschadet der Regelungen für den Zugang zu Daten und Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 376\u002F2014 und in den gemäß Artikel 72 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 8 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.\n(2) Die Agentur kann von sich aus Kommunikationstätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen durchführen. Sie stellt insbesondere sicher, dass zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Artikel 115 Absatz 3 die Öffentlichkeit und interessierte Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. Die Agentur stellt sicher, dass sich die Zuweisung ihrer Mittel für Kommunikationstätigkeiten nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 75 aufgeführten Aufgaben auswirkt.\n(3) Soweit angemessen, übersetzt die Agentur das Material zur Förderung der Sicherheit in die Amtssprachen der Union.\n(4) Die zuständigen nationalen Behörden leisten der Agentur wirksame Unterstützung bei der Bekanntmachung einschlägiger Sicherheitsinformationen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten.\n(5) Jede natürliche oder juristische Person kann sich in einer Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden und hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.\n(6) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.","REG_2018_1139 - KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT - ABSCHNITT III Arbeitsweise - Art. 119 Transparenz und Kommunikation\n\n(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049\u002F2001 findet auf die Dokumente der Agentur Anwendung. Dies gilt unbeschadet der Regelungen für den Zugang zu Daten und Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 376\u002F2014 und in den gemäß Artikel 72 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 8 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.\n(2) Die Agentur kann von sich aus Kommunikationstätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen durchführen. Sie stellt insbesondere sicher, dass zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Artikel 115 Absatz 3 die Öffentlichkeit und interessierte Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. Die Agentur stellt sicher, dass sich die Zuweisung ihrer Mittel für Kommunikationstätigkeiten nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 75 aufgeführten Aufgaben auswirkt.\n(3) Soweit angemessen, übersetzt die Agentur das Material zur Förderung der Sicherheit in die Amtssprachen der Union.\n(4) Die zuständigen nationalen Behörden leisten der Agentur wirksame Unterstützung bei der Bekanntmachung einschlägiger Sicherheitsinformationen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten.\n(5) Jede natürliche oder juristische Person kann sich in einer Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden und hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.\n(6) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT III Arbeitsweise",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 118","Konsolidierter Jahresbericht","art-118",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 117","Jährliche und mehrjährige Programmplanung","art-117",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 116","Verfahren für Einzelentscheidungen","art-116",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 120","Haushalt","art-120",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 121","Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans","art-121",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 122","Betrugsbekämpfung","art-122",[],false]