[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1139-art-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1139","zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und der Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1139",7065152,"Art. 34","art-34","Zertifizierung von Flugplätzen","KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN","(1) Flugplätze unterliegen der Zertifizierung. Die entsprechenden Zulassungen\u002FZeugnisse müssen sich auf den Flugplatz und seine Sicherheitsausrüstung erstrecken, es sei denn, diese Sicherheitsausrüstung ist Gegenstand einer in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erklärung bzw. einer\u002Feines in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zulassung\u002FZeugnisses.\n(2) Die\u002Fdas in Absatz 1 dieses Artikel genannte Zulassung\u002FZeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass der Flugplatz a) den gemäß Artikel 36 erlassenen Durchführungsrechtsakten und der Zertifizierungsgrundlage nach Absatz 5 dieses Artikels entspricht und b) keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen.\n(3) Im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten kann die\u002Fdas in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung\u002FZeugnis geändert werden, um Änderungen am Flugplatz oder seiner Sicherheitsausrüstung Rechnung zu tragen.\n(4) Im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten kann die\u002Fdas in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung\u002FZeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Flugplatz oder seine Sicherheitsausrüstung die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Zulassung\u002Feines solchen Zeugnisses nicht mehr erfüllt.\n(5) Die Zertifizierungsgrundlage für einen Flugplatz muss Folgendes umfassen: a) die für die Flugplatzart geltenden Zertifizierungsspezifikationen, b) die Bestimmungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen, für die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau anerkannt wurde, c) die besonderen technischen Einzelspezifikationen, die erforderlich sind, wenn aufgrund der Gestaltungsmerkmale eines bestimmten Flugplatzes oder aufgrund der Betriebspraxis die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Zertifizierungsspezifikationen nicht mehr angemessen oder nicht mehr geeignet sind, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 33 zu gewährleisten.","REG_2018_1139 - KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN - ABSCHNITT IV Flugplätze - Art. 34 Zertifizierung von Flugplätzen\n\n(1) Flugplätze unterliegen der Zertifizierung. Die entsprechenden Zulassungen\u002FZeugnisse müssen sich auf den Flugplatz und seine Sicherheitsausrüstung erstrecken, es sei denn, diese Sicherheitsausrüstung ist Gegenstand einer in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erklärung bzw. einer\u002Feines in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zulassung\u002FZeugnisses.\n(2) Die\u002Fdas in Absatz 1 dieses Artikel genannte Zulassung\u002FZeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass der Flugplatz a) den gemäß Artikel 36 erlassenen Durchführungsrechtsakten und der Zertifizierungsgrundlage nach Absatz 5 dieses Artikels entspricht und b) keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen.\n(3) Im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten kann die\u002Fdas in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung\u002FZeugnis geändert werden, um Änderungen am Flugplatz oder seiner Sicherheitsausrüstung Rechnung zu tragen.\n(4) Im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakten kann die\u002Fdas in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung\u002FZeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Flugplatz oder seine Sicherheitsausrüstung die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Zulassung\u002Feines solchen Zeugnisses nicht mehr erfüllt.\n(5) Die Zertifizierungsgrundlage für einen Flugplatz muss Folgendes umfassen: a) die für die Flugplatzart geltenden Zertifizierungsspezifikationen, b) die Bestimmungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen, für die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau anerkannt wurde, c) die besonderen technischen Einzelspezifikationen, die erforderlich sind, wenn aufgrund der Gestaltungsmerkmale eines bestimmten Flugplatzes oder aufgrund der Betriebspraxis die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Zertifizierungsspezifikationen nicht mehr angemessen oder nicht mehr geeignet sind, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 33 zu gewährleisten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT IV Flugplätze",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 33","Grundlegende Anforderungen","art-33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 32","Befugnisübertragung","art-32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 31","Durchführungsrechtsakte für den Flugbetrieb","art-31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 35","Sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung","art-35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 36","Durchführungsrechtsakte für Flugplätze und sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung","art-36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 37","Organisationen","art-37",[],false]