[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1139-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1139","zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und der Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1139",7065153,"Art. 35","art-35","Sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung","KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN","(1) Unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß den Artikeln 1 und 4 und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann im Einklang mit den in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakten von den Organisationen, die an der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung, die auf dieser Verordnung unterliegenden Flugplätzen genutzt wird oder werden soll, beteiligt sind, verlangt werden, dass sie a) erklären, dass diese Ausrüstung die Einzelspezifikationen gemäß den in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakten erfüllt, oder b) im Besitz einer Zulassung\u002Feines Zeugnisses für diese sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung sind.\n(2) Die\u002Fdas in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zulassung\u002FZeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Ausrüstung die Einzelspezifikationen erfüllt, die durch die in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakte festgelegt wurden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 33 sicherzustellen.\n(3) In der\u002Fdem in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Zulassung\u002FZeugnis werden die Funktionen der Ausrüstung vermerkt. Diese Zulassung\u002Fdieses Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Änderungen dieser Funktionen Rechnung zu tragen.\n(4) Im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten kann die\u002Fdas in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zulassung\u002FZeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die Ausrüstung die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Zulassung\u002Feines solchen Zeugnisses nicht mehr erfüllt.","REG_2018_1139 - KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN - ABSCHNITT IV Flugplätze - Art. 35 Sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung\n\n(1) Unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß den Artikeln 1 und 4 und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann im Einklang mit den in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakten von den Organisationen, die an der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung, die auf dieser Verordnung unterliegenden Flugplätzen genutzt wird oder werden soll, beteiligt sind, verlangt werden, dass sie a) erklären, dass diese Ausrüstung die Einzelspezifikationen gemäß den in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakten erfüllt, oder b) im Besitz einer Zulassung\u002Feines Zeugnisses für diese sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung sind.\n(2) Die\u002Fdas in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zulassung\u002FZeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Ausrüstung die Einzelspezifikationen erfüllt, die durch die in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakte festgelegt wurden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 33 sicherzustellen.\n(3) In der\u002Fdem in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Zulassung\u002FZeugnis werden die Funktionen der Ausrüstung vermerkt. Diese Zulassung\u002Fdieses Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Änderungen dieser Funktionen Rechnung zu tragen.\n(4) Im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten kann die\u002Fdas in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zulassung\u002FZeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die Ausrüstung die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Zulassung\u002Feines solchen Zeugnisses nicht mehr erfüllt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT IV Flugplätze",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 34","Zertifizierung von Flugplätzen","art-34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 33","Grundlegende Anforderungen","art-33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 32","Befugnisübertragung","art-32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 36","Durchführungsrechtsakte für Flugplätze und sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung","art-36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 37","Organisationen","art-37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 38","Schutz der Flugplatzumgebung","art-38",[],false]