[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1139-art-47-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1139","zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und der Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1139",7065166,"Art. 47","art-47","Befugnisübertragung","KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN","(1) In Bezug auf die ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen: a) die Bedingungen für die Festlegung der für ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten geltenden Einzelspezifikationen für die Zwecke der Zertifizierung gemäß Artikel 45 Absatz 2 und deren Mitteilung an einen Antragsteller; b) die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Zulassungen\u002FZeugnisse nach Artikel 45 Absatz 2 und für die Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos je nach Gegebenheit solche Zulassungen\u002FZeugnisse erforderlich oder Erklärungen zulässig sind; c) die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Zulassungen\u002FZeugnisse; d) die Rechte und Verantwortlichkeiten der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 abgeben; e) die Bedingungen und Verfahren für Erklärungen von ATM\u002FANS-Anbietern gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für die Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos solche Erklärungen erforderlich sind; f) die Bedingungen für die Festlegung der Einzelspezifikationen für ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 sind.\n(2) In Bezug auf die Erbringung von ATM\u002FANS wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII und gegebenenfalls des Anhangs VII zu erlassen, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf ATM\u002FANS erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.","REG_2018_1139 - KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN - ABSCHNITT V ATM\u002FANS - Art. 47 Befugnisübertragung\n\n(1) In Bezug auf die ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen: a) die Bedingungen für die Festlegung der für ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten geltenden Einzelspezifikationen für die Zwecke der Zertifizierung gemäß Artikel 45 Absatz 2 und deren Mitteilung an einen Antragsteller; 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