[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1139-art-58-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1139","zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und der Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1139",7065177,"Art. 58","art-58","Befugnisübertragung","KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN","(1) In Bezug auf die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen — soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft — sowie ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen: a) die spezifischen Bedingungen für die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen sowie von ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung und für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen, die notwendig sind, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 55 zu gewährleisten; dies kann auch die Bedingungen umfassen, unter denen unbemannte Luftfahrzeuge mit den erforderlichen Merkmalen und Funktionen insbesondere im Zusammenhang mit Höchstentfernungs- und Flughöhenbeschränkungen, Positionsmeldung, Beschränkung hinsichtlich des Überfliegens bestimmter geografischer Gebiete, Kollisionsvermeidung, Flugstabilisierung und Landeautomatik ausgestattet sein müssen; b) die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 56 Absätze 1 und 5 genannten Zulassungen\u002FZeugnissen oder für die Abgabe von Erklärungen für die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen, ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauter Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen, und für die Situationen, in denen solche Zulassungen\u002FZeugnisse oder Erklärungen erforderlich sind; die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung dieser Zulassungen\u002FZeugnisse und für die Abgabe dieser Erklärungen können sich auf die in den Abschnitten I, II und III genannten detaillierten Anforderungen stützen oder daraus bestehen; c) die Bedingungen, unter denen die Anforderungen für die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung für die Zwecke des Artikels 56 Absatz 6 nicht den Kapiteln IV und V unterliegen; d) die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen\u002FZeugnissen und der natürlichen und juristischen Personen, die Erklärungen abgeben; e) die Bedingungen für die Umwandlung nationaler Zulassungen\u002FZeugnisse in die gemäß Artikel 56 Absatz 1 erforderlichen Zulassungen\u002FZeugnisse.\n(2) In Bezug auf die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen — soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft — sowie ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IX und gegebenenfalls des Anhangs III zu erlassen, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf den Flugbetrieb erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.","REG_2018_1139 - KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN - ABSCHNITT VII Unbemannte Luftfahrzeuge - Art. 58 Befugnisübertragung\n\n(1) In Bezug auf die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen — soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft — sowie ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen: a) die spezifischen Bedingungen für die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen sowie von ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung und für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen, die notwendig sind, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 55 zu gewährleisten; dies kann auch die Bedingungen umfassen, unter denen unbemannte Luftfahrzeuge mit den erforderlichen Merkmalen und Funktionen insbesondere im Zusammenhang mit Höchstentfernungs- und Flughöhenbeschränkungen, Positionsmeldung, Beschränkung hinsichtlich des Überfliegens bestimmter geografischer Gebiete, Kollisionsvermeidung, Flugstabilisierung und Landeautomatik ausgestattet sein müssen; b) die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 56 Absätze 1 und 5 genannten Zulassungen\u002FZeugnissen oder für die Abgabe von Erklärungen für die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen, ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauter Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen, und für die Situationen, in denen solche Zulassungen\u002FZeugnisse oder Erklärungen erforderlich sind; die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung dieser Zulassungen\u002FZeugnisse und für die Abgabe dieser Erklärungen können sich auf die in den Abschnitten I, II und III genannten detaillierten Anforderungen stützen oder daraus bestehen; c) die Bedingungen, unter denen die Anforderungen für die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung für die Zwecke des Artikels 56 Absatz 6 nicht den Kapiteln IV und V unterliegen; d) die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen\u002FZeugnissen und der natürlichen und juristischen Personen, die Erklärungen abgeben; e) die Bedingungen für die Umwandlung nationaler Zulassungen\u002FZeugnisse in die gemäß Artikel 56 Absatz 1 erforderlichen Zulassungen\u002FZeugnisse.\n(2) In Bezug auf die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen — soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft — sowie ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IX und gegebenenfalls des Anhangs III zu erlassen, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf den Flugbetrieb erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT VII Unbemannte Luftfahrzeuge",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 57","Durchführungsrechtsakte für unbemannte Luftfahrzeuge","art-57",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 56","Konformität bei unbemannten Luftfahrzeugen","art-56",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 55","Grundlegende Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge","art-55",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 59","Anwendbare Vorschriften","art-59",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 60","Konformität","art-60",{"norm_key":46,"title":17,"slug":47},"Art. 61","art-61",[],false]