[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1139-art-68-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1139","zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und der Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1139",7065192,"Art. 68","art-68","Anerkennung von Drittlandszertifizierungen","KAPITEL IV GEMEINSAMES SYSTEM FÜR ZERTIFIZIERUNG, AUFSICHT UND DURCHSETZUNG","(1) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden können entweder Zulassungen\u002FZeugnisse gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von gemäß dem Recht eines Drittlands erteilten Zulassungen\u002FZeugnissen erteilen oder Zulassungen\u002FZeugnisse und andere einschlägige Unterlagen, die gemäß dem Recht eines Drittlandes erteilt wurden, als Nachweis für die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften anerkennen, sofern diese Möglichkeit vorgesehen ist in a) internationalen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland über die Anerkennung von Zulassungen\u002FZeugnissen; b) delegierten Rechtsakten, die auf der Grundlage des Absatzes 3 erlassen werden; oder c) – unbeschadet des Artikels 140 Absatz 6 dieser Verordnung, sofern weder ein internationales Abkommen noch ein einschlägiger delegierter Rechtsakt gemäß Buchstabe a bzw. b dieses Absatzes vorliegt — einem Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen\u002FZeugnissen, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1592\u002F2002 zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1592\u002F2002 oder Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216\u002F2008 mitgeteilt wurde.\n(2) Um Vertrauen in die Regulierungssysteme von Drittländern zu entwickeln und aufrechtzuerhalten, ist die Agentur berechtigt, die nötigen technischen Bewertungen und Evaluierungen der Rechtsvorschriften von Drittländern und ausländischen Luftfahrtbehörden durchzuführen. Für die Zwecke der Durchführung dieser Bewertungen und Evaluierungen kann die Agentur Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 schließen.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für die Anerkennung von Zulassungen\u002FZeugnissen und anderen Unterlagen festzulegen, mit denen die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften bescheinigt wird und die gemäß dem Recht eines Drittlands erteilt wurden und ein Maß an Sicherheit gewährleisten, das dem mit dieser Verordnung geschaffenen gleichwertig ist, einschließlich der Bedingungen und Verfahren für die Entwicklung und Aufrechterhaltung des nötigen Vertrauens in die Regulierungssysteme von Drittländern.","REG_2018_1139 - KAPITEL IV GEMEINSAMES SYSTEM FÜR ZERTIFIZIERUNG, AUFSICHT UND DURCHSETZUNG - Art. 68 Anerkennung von Drittlandszertifizierungen\n\n(1) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden können entweder Zulassungen\u002FZeugnisse gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von gemäß dem Recht eines Drittlands erteilten Zulassungen\u002FZeugnissen erteilen oder Zulassungen\u002FZeugnisse und andere einschlägige Unterlagen, die gemäß dem Recht eines Drittlandes erteilt wurden, als Nachweis für die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften anerkennen, sofern diese Möglichkeit vorgesehen ist in a) internationalen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland über die Anerkennung von Zulassungen\u002FZeugnissen; b) delegierten Rechtsakten, die auf der Grundlage des Absatzes 3 erlassen werden; oder c) – unbeschadet des Artikels 140 Absatz 6 dieser Verordnung, sofern weder ein internationales Abkommen noch ein einschlägiger delegierter Rechtsakt gemäß Buchstabe a bzw. b dieses Absatzes vorliegt — einem Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen\u002FZeugnissen, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1592\u002F2002 zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1592\u002F2002 oder Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216\u002F2008 mitgeteilt wurde.\n(2) Um Vertrauen in die Regulierungssysteme von Drittländern zu entwickeln und aufrechtzuerhalten, ist die Agentur berechtigt, die nötigen technischen Bewertungen und Evaluierungen der Rechtsvorschriften von Drittländern und ausländischen Luftfahrtbehörden durchzuführen. Für die Zwecke der Durchführung dieser Bewertungen und Evaluierungen kann die Agentur Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 schließen.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für die Anerkennung von Zulassungen\u002FZeugnissen und anderen Unterlagen festzulegen, mit denen die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften bescheinigt wird und die gemäß dem Recht eines Drittlands erteilt wurden und ein Maß an Sicherheit gewährleisten, das dem mit dieser Verordnung geschaffenen gleichwertig ist, einschließlich der Bedingungen und Verfahren für die Entwicklung und Aufrechterhaltung des nötigen Vertrauens in die Regulierungssysteme von Drittländern.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 67","Gültigkeit und Anerkennung der Zulassungen\u002FZeugnisse und Erklärungen","art-67",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 66","Aufsichtsunterstützungsmechanismus","art-66",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 65","Neuzuweisung der Zuständigkeit auf Ersuchen von Organisationen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind","art-65",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 69","Qualifizierte Stellen","art-69",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 70","Schutzbestimmungen","art-70",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 71","Flexibilitätsbestimmungen","art-71",[],false]