[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1139-art-80-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1139","zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und der Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1139",7065206,"Art. 80","art-80","ATM\u002FANS","KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT","(1) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf a) Zulassungen\u002FZeugnisse für ATM\u002FANS-Anbieter nach Artikel 41, wenn diese Anbieter ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets haben, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, und sie für die Erbringung von ATM\u002FANS im Luftraum über dem Gebiet zuständig sind, auf das die Verträge Anwendung finden; b) Zulassungen\u002FZeugnisse für ATM\u002FANS-Anbieter nach Artikel 41, wenn diese Anbieter europaweit ATM\u002FANS anbieten; c) Zulassungen\u002FZeugnisse für und Erklärungen von Organisationen gemäß Artikel 42, wenn diese Organisationen an der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM\u002FANS-Systemen und ATM\u002FANS-Komponenten beteiligt sind, die für die Erbringung der in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Dienste verwendet werden, einschließlich der Fälle, in denen diese Systeme und Komponenten zur Umsetzung des Projekts „Single European Sky ATM Research“ (SESAR) beitragen; d) Erklärungen von ATM\u002FANS-Anbietern, denen die Agentur im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 eine Zulassung\u002Fein Zeugnis nach den Buchstaben a und b dieses Absatzes in Bezug auf die von ihnen betriebenen ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten erteilt hat.\n(2) In Bezug auf die in Artikel 45 genannten ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten, einschließlich der Fälle, in denen sie zur Umsetzung von SESAR beitragen, wird die Agentur — wenn in in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist —, wie folgt tätig: a) sie legt die Einzelspezifikationen für die ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 Gegenstand einer Zertifizierung sind, fest und teilt diese dem Antragsteller mit; b) sie legt die Einzelspezifikationen für ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 Gegenstand einer Erklärung sind, fest und macht diese zugänglich; c) sie übernimmt gemäß Artikel 62 Absatz 2 die Zuständigkeit für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Zulassungen\u002FZeugnisse für und Erklärungen betreffend ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten gemäß Artikel 45 Absatz 2.","REG_2018_1139 - KAPITEL V AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR FLUGSICHERHEIT - ABSCHNITT I Aufgaben - Art. 80 ATM\u002FANS\n\n(1) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf a) Zulassungen\u002FZeugnisse für ATM\u002FANS-Anbieter nach Artikel 41, wenn diese Anbieter ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets haben, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, und sie für die Erbringung von ATM\u002FANS im Luftraum über dem Gebiet zuständig sind, auf das die Verträge Anwendung finden; b) Zulassungen\u002FZeugnisse für ATM\u002FANS-Anbieter nach Artikel 41, wenn diese Anbieter europaweit ATM\u002FANS anbieten; c) Zulassungen\u002FZeugnisse für und Erklärungen von Organisationen gemäß Artikel 42, wenn diese Organisationen an der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM\u002FANS-Systemen und ATM\u002FANS-Komponenten beteiligt sind, die für die Erbringung der in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Dienste verwendet werden, einschließlich der Fälle, in denen diese Systeme und Komponenten zur Umsetzung des Projekts „Single European Sky ATM Research“ (SESAR) beitragen; d) Erklärungen von ATM\u002FANS-Anbietern, denen die Agentur im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 eine Zulassung\u002Fein Zeugnis nach den Buchstaben a und b dieses Absatzes in Bezug auf die von ihnen betriebenen ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten erteilt hat.\n(2) In Bezug auf die in Artikel 45 genannten ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten, einschließlich der Fälle, in denen sie zur Umsetzung von SESAR beitragen, wird die Agentur — wenn in in Artikel 47 genannten delegierten Rechtsakten Entsprechendes festgelegt ist —, wie folgt tätig: a) sie legt die Einzelspezifikationen für die ATM\u002FANS-Systeme und ATM\u002FANS-Komponenten, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 Gegenstand einer Zertifizierung sind, fest und teilt diese dem Antragsteller mit; 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